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{'item': '2002/21/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2006 Geschäftszahl2002/21/0028 RechtssatzDrittstaatsangehörige, die Angehörige asylberechtigter Fremder sind, sind von den Begünstigungen des § 47 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 1 FrG 1997 nicht erfasst und wird dies weder durch die Genfer Flüchtlingskonvention noch durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gefordert (Hinweis E

  1. Februar 2000, 99/19/0231). Auch im NAG 2005 ist eine Gleichstellung asylberechtigter Fremder mit EWR-Bürgern oder mit Österreichern nicht vorgesehen. Es können zwar - jeweils unter weiteren Voraussetzungen - über die Nachzugsbestimmung des § 46 NAG 2005 hinaus auch Verwandte von (nicht freizügigkeitsberechtigten) Österreichern in gerader aufsteigender Linie eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" erhalten (§ 47 Abs. 3 Z 1 NAG 2005) bzw. sind solche Verwandten von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern oder freizügigkeitsberechtigten Österreichern zur Niederlassung berechtigt (§§ 54 und 57 iVm 52 Z 3 legcit). Der Familiennachzug zu Asylberechtigten ist dagegen abschließend in § 46 Abs. 4 Z 3 lit. d NAG 2005 geregelt und auf Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 legcit beschränkt. Diese unterschiedliche Behandlung des Nachzuges zu Asylberechtigten gegenüber jenem zu Österreichern und EWR-Bürgern entbehrt nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Zum einen stellt die Gewährung von Asyl eine wegen der im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr vorgesehene Maßnahme dar, welche im Interesse des Flüchtlings erfolgt; zum anderen steht es anerkannten Flüchtlingen frei, bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzustreben und es besteht kein Anlass, sie in Ansehung der Möglichkeit des Familiennachzuges den Inländern völlig gleichzustellen, zumal die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Republik umfasst, welche den anerkannten Flüchtling nicht treffen. Die Zuerkennung von Niederlassungsfreiheit an begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern erfolgte wiederum in Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus dem Beitritt zum EWR bzw. der Europäischen Union. Ihr stehen entsprechende Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten gegenüber österreichischen Staatsbürgern (und deren Angehörigen, wenn sie aus einem Drittstaat kommen) gegenüber(Hinweis E
  2. Februar 2000, 99/19/0231).Drittstaatsangehörige, die Angehörige asylberechtigter Fremder sind, sind von den Begünstigungen des Paragraph 47, Absatz 2, bzw. Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 nicht erfasst und wird dies weder durch die Genfer Flüchtlingskonvention noch durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen gefordert (Hinweis E
  3. Februar 2000, 99/19/0231). Auch im NAG 2005 ist eine Gleichstellung asylberechtigter Fremder mit EWR-Bürgern oder mit Österreichern nicht vorgesehen. Es können zwar - jeweils unter weiteren Voraussetzungen - über die Nachzugsbestimmung des Paragraph 46, NAG 2005 hinaus auch Verwandte von (nicht freizügigkeitsberechtigten) Österreichern in gerader aufsteigender Linie eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" erhalten (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005) bzw. sind solche Verwandten von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern oder freizügigkeitsberechtigten Österreichern zur Niederlassung berechtigt (Paragraphen 54 und 57 in Verbindung mit 52 Ziffer 3, legcit). Der Familiennachzug zu Asylberechtigten ist dagegen abschließend in Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, Litera d, NAG 2005 geregelt und auf Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, legcit beschränkt. Diese unterschiedliche Behandlung des Nachzuges zu Asylberechtigten gegenüber jenem zu Österreichern und EWR-Bürgern entbehrt nicht einer sachlichen Rechtfertigung. Zum einen stellt die Gewährung von Asyl eine wegen der im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr vorgesehene Maßnahme dar, welche im Interesse des Flüchtlings erfolgt; zum anderen steht es anerkannten Flüchtlingen frei, bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzustreben und es besteht kein Anlass, sie in Ansehung der Möglichkeit des Familiennachzuges den Inländern völlig gleichzustellen, zumal die österreichische Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Republik umfasst, welche den anerkannten Flüchtling nicht treffen. Die Zuerkennung von Niederlassungsfreiheit an begünstigte Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern erfolgte wiederum in Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus dem Beitritt zum EWR bzw. der Europäischen Union. Ihr stehen entsprechende Verpflichtungen der anderen Mitgliedsstaaten gegenüber österreichischen Staatsbürgern (und deren Angehörigen, wenn sie aus einem Drittstaat kommen) gegenüber(Hinweis E
  4. Februar 2000, 99/19/0231).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.