RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2005 Geschäftszahl2002/21/0056 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/21/0137 E
- September 2004 RS 2 (Hier ohne die beiden ersten Sätze, betreffend Verfahren iSd § 33 Abs 1 FrG 1997)(Hier ohne die beiden ersten Sätze, betreffend Verfahren iSd Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997) StammrechtssatzZur Auslegung des § 57 Abs. 1 FrG 1997 ist an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Art. 3 MRK anzuknüpfen (Hinweis E
- August 2001, 2000/01/0443; E
- Dezember 2003, 2000/20/0208). Zur Frage, ob die Verbringung eines HIV-infizierten bzw. Aids-kranken Fremden in seinen Heimatstaat eine Verletzung des Art. 3 MRK im Sinn einer unmenschlichen Behandlung darstellen würde, nahm der EGMR in seinen Entscheidungen vom
- Mai 1997, Nr. 30240/96, D v. Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1998/20 MRK), vom
- Februar 2000, Nr. 46553/99, S C C v. Schweden, (ÖJZ 2000/18 MRK), vom
- Juni 2003, Nr. 13669/03, Arcila Henao v. Niederlande, und vom
- Juni 2004, Nr. 17868/03, Ndangoya v. Schweden, Stellung. Am Maßstab der EGMR Judikatur ist für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung des HIV-infizierten Fremden nach Nigeria eine Verletzung des Art. 3 MRK darstellt, zu klären, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Absetzen der Therapie mit dem Wiederanstieg der Virusbelastung zu rechnen ist und welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist. Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (Hinweis E
- Dezember 2003, 2000/20/0208).Zur Auslegung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 ist an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Artikel 3, MRK anzuknüpfen (Hinweis E
- August 2001, 2000/01/0443; E
- Dezember 2003, 2000/20/0208). Zur Frage, ob die Verbringung eines HIV-infizierten bzw. Aids-kranken Fremden in seinen Heimatstaat eine Verletzung des Artikel 3, MRK im Sinn einer unmenschlichen Behandlung darstellen würde, nahm der EGMR in seinen Entscheidungen vom
- Mai 1997, Nr. 30240/96, D v. Vereinigtes Königreich (ÖJZ 1998/20 MRK), vom
- Februar 2000, Nr. 46553/99, S C C v. Schweden, (ÖJZ 2000/18 MRK), vom
- Juni 2003, Nr. 13669/03, Arcila Henao v. Niederlande, und vom
- Juni 2004, Nr. 17868/03, Ndangoya v. Schweden, Stellung. Am Maßstab der EGMR Judikatur ist für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung des HIV-infizierten Fremden nach Nigeria eine Verletzung des Artikel 3, MRK darstellt, zu klären, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Absetzen der Therapie mit dem Wiederanstieg der Virusbelastung zu rechnen ist und welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist. Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (Hinweis E
- Dezember 2003, 2000/20/0208).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.