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{'item': '2002/21/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2003 Geschäftszahl2002/21/0087 RechtssatzGemäß Art. 54 SDÜ 1990 darf, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Zwar impliziert dieses Verbot der Doppelbestrafung "zwingend", dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (so der EuGH im Urteil vom

  1. Februar 2003, C-187/01 "Gözütok" und C- 385/01 "Brügge", Rnr. 33). Dass aus der genannten Bestimmung aber noch keine Anerkennung der von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassenen Urteile und eine Bindung an solche Urteile abzuleiten ist, geht unmissverständlich aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom
  2. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 190 vom
  3. Juli 2002, Seite 1ff) hervor, demgemäß der Europäische Haftbefehl im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung darstellt (vgl. dazu auch das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, Amtsblatt Nr. C 012, Seite 10ff). Demgemäß sprach der EuGH (im zit. Urteil vom
  4. Februar 2003, Rnr. 47) aus, dass Art. 54 SDÜ 1990 "ausschließlich" verhindern soll, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat erneut strafrechtlich verfolgt wird. Keinen über Art. 54 SDÜ 1990 hinausgehenden Inhalt hat das Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung BGBl. III Nr. 1/
  5. (Hier: Die belBeh unterlag in ihrer Auffassung, an die italienische gerichtliche Verurteilung gebunden zu sein, einem Rechtsirrtum. Aus diesem Grund unterließ sie es, Feststellungen über die dem Fremden vorgeworfene und von diesem bestrittene Schlepperei zu treffen.)Gemäß Artikel 54, SDÜ 1990 darf, wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann. Zwar impliziert dieses Verbot der Doppelbestrafung "zwingend", dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (so der EuGH im Urteil vom
  6. Februar 2003, C-187/01 "Gözütok" und C- 385/01 "Brügge", Rnr. 33). Dass aus der genannten Bestimmung aber noch keine Anerkennung der von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassenen Urteile und eine Bindung an solche Urteile abzuleiten ist, geht unmissverständlich aus dem Rahmenbeschluss des Rates vom
  7. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 190 vom
  8. Juli 2002, Seite 1ff) hervor, demgemäß der Europäische Haftbefehl im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung darstellt vergleiche dazu auch das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, Amtsblatt Nr. C 012, Seite 10ff). Demgemäß sprach der EuGH (im zit. Urteil vom
  9. Februar 2003, Rnr. 47) aus, dass Artikel 54, SDÜ 1990 "ausschließlich" verhindern soll, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat erneut strafrechtlich verfolgt wird. Keinen über Artikel 54, SDÜ 1990 hinausgehenden Inhalt hat das Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2000,. (Hier: Die belBeh unterlag in ihrer Auffassung, an die italienische gerichtliche Verurteilung gebunden zu sein, einem Rechtsirrtum. Aus diesem Grund unterließ sie es, Feststellungen über die dem Fremden vorgeworfene und von diesem bestrittene Schlepperei zu treffen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.