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{'item': '2002/21/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.11.2002 Geschäftszahl2002/21/0160 RechtssatzWird bei einer Vernehmung kein "Amtsdolmetscher" iSd § 39a Abs. 1 AVG beigezogen, so können die angefallenen Dolmetscherkosten als "Barauslagen" iSd § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG angesehen werden. Nach der von der belBeh hier herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 AVG kann, Verschulden vorausgesetzt, die Kostenersatzpflicht nur einen "Beteiligten" treffen. In einem Verfahren betreffend die Vorschreibung der im Schubhaftverfahren des illegal Beschäftigten aufgelaufenen Dolmetschgebühren an den Arbeitgeber wurde der Standpunkt vertreten, diesem fehlt in Bezug auf das Schubhaftverfahren des betroffenen Fremden die Stellung eines Beteiligten iSd § 8 AVG, sodass eine Kostenvorschreibung gemäß § 76 Abs. 2 und 3 AVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (Hinweis E

  1. 1998, 97/02/0103). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall(hier: Bf ist Arbeitgeber des Fremden über den im gegenständlichen Verfahren ein Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 8 FrG 1997 verhängt wurde), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den im § 76 Abs. 2 und 3 AVG verwendeten Begriff des "Beteiligten" nicht iSd Legaldefinition des § 8 AVG zu verstehen. Dem Bf kam aber in Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den von ihm illegal beschäftigten Fremden nicht die Stellung als Beteiligter iSd § 8 AVG zu. Die Annahme der belBeh, die Ersatzpflicht für die Dolmetschgebühren auf § 76 Abs. 2 AVG stützen zu können, erweist sich daher als verfehlt.Wird bei einer Vernehmung kein "Amtsdolmetscher" iSd Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG beigezogen, so können die angefallenen Dolmetscherkosten als "Barauslagen" iSd Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG angesehen werden. Nach der von der belBeh hier herangezogenen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG kann, Verschulden vorausgesetzt, die Kostenersatzpflicht nur einen "Beteiligten" treffen. In einem Verfahren betreffend die Vorschreibung der im Schubhaftverfahren des illegal Beschäftigten aufgelaufenen Dolmetschgebühren an den Arbeitgeber wurde der Standpunkt vertreten, diesem fehlt in Bezug auf das Schubhaftverfahren des betroffenen Fremden die Stellung eines Beteiligten iSd Paragraph 8, AVG, sodass eine Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 76, Absatz 2 und 3 AVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (Hinweis E
  2. 1998, 97/02/0103). Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall(hier: Bf ist Arbeitgeber des Fremden über den im gegenständlichen Verfahren ein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1997 verhängt wurde), zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, den im Paragraph 76, Absatz 2 und 3 AVG verwendeten Begriff des "Beteiligten" nicht iSd Legaldefinition des Paragraph 8, AVG zu verstehen. Dem Bf kam aber in Bezug auf das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den von ihm illegal beschäftigten Fremden nicht die Stellung als Beteiligter iSd Paragraph 8, AVG zu. Die Annahme der belBeh, die Ersatzpflicht für die Dolmetschgebühren auf Paragraph 76, Absatz 2, AVG stützen zu können, erweist sich daher als verfehlt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.