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{'item': '2002/21/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2004 Geschäftszahl2002/21/0214 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/21/0156 E

  1. November 1999 RS 1 (Hier: Bei der gemäß § 37 Abs. 1 FrG 1997 vorzunehmenden Abwägung ist nicht nur der beinahe zehnjährige rechtmäßige und der daran anschließende weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich auch seine Ehegattin langjährig, rechtmäßig mit den beiden Kindern im Bundesgebiet aufhält und eines der Kinder unter einer schweren Krankheit (Herzfehler) leidet (Hinweis E
  2. Dezember 2000, 96/21/1076, ergangen zum FrG 1993). In Anbetracht dieser Situation stellt das öffentliche Interesse an der Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes des Fremden keineswegs - wie auch die mehrfachen, zum Teil längerfristigen Wiedereinreisebewilligungen zeigen - ein zwingendes soziales Bedürfnis dar, sodass die belBeh in Anbetracht der dargestellten familiären Verhältnisse die Ausweisung des Fremden nicht als dringend geboten iSd § 37 Abs. 1 FrG 1997 ansehen durfte.)(Hier: Bei der gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 vorzunehmenden Abwägung ist nicht nur der beinahe zehnjährige rechtmäßige und der daran anschließende weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet, sondern auch der Umstand zu berücksichtigen, dass sich auch seine Ehegattin langjährig, rechtmäßig mit den beiden Kindern im Bundesgebiet aufhält und eines der Kinder unter einer schweren Krankheit (Herzfehler) leidet (Hinweis E
  3. Dezember 2000, 96/21/1076, ergangen zum FrG 1993). In Anbetracht dieser Situation stellt das öffentliche Interesse an der Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes des Fremden keineswegs - wie auch die mehrfachen, zum Teil längerfristigen Wiedereinreisebewilligungen zeigen - ein zwingendes soziales Bedürfnis dar, sodass die belBeh in Anbetracht der dargestellten familiären Verhältnisse die Ausweisung des Fremden nicht als dringend geboten iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 ansehen durfte.) StammrechtssatzBei Anwendung des § 37 Abs 1 FrG 1997 ist das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht stets höher zu bewerten als die privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden. Eine derartige Auslegung würde dem § 37 Abs 1 FrG 1997 jeden Anwendungsbereich entziehen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Ist gem § 37 Abs 1 FrG 1997 die Erlassung einer Ausweisung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 MRK genannten Ziele "dringend geboten ist", so bedeutet dies, dass die Ausweisung zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele ein "zwingendes soziales Bedürfnis" im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darstellen muss.Bei Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 ist das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht stets höher zu bewerten als die privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden. Eine derartige Auslegung würde dem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 jeden Anwendungsbereich entziehen, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Ist gem Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 die Erlassung einer Ausweisung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, MRK genannten Ziele "dringend geboten ist", so bedeutet dies, dass die Ausweisung zur Erreichung zumindest eines dieser Ziele ein "zwingendes soziales Bedürfnis" im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte darstellen muss.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.