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{'item': '2003/01/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2004 Geschäftszahl2003/01/0041 RechtssatzDie auf Basis von § 31 SPG 1991 erlassene SPG RichtlinienV 1993 stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht

(1998), Rz 397). Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Solche Modalitäten werden etwa durch § 30 SPG 1991 oder - spezifisch die Hausdurchsuchung betreffend - durch § 142 StPO 1975 normiert. Dabei mag es durchaus Berührungspunkte geben, eine Zuordnung im Sinn der Überlegungen des unabhängigen Verwaltungssenates kommt allerdings nur im Bereich der "Modalitäten" in Betracht, während die Frage von Richtlinienverletzungen als eine Angelegenheit des "inneren Dienstes" (Hinweis: E 29.1.1997, Zl. 96/01/0001) unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern nach § 89 Abs. 4 SPG 1991 zu entscheiden ist (vgl. zum Ganzen auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2
(2001), Anm. B.1. zu § 89). Die Frage "verwaltungsbehördlich" oder "gerichtlich" stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.Die auf Basis von Paragraph 31, SPG 1991 erlassene SPG RichtlinienV 1993 stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht
(1998), Rz 397). Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Solche Modalitäten werden etwa durch Paragraph 30, SPG 1991 oder - spezifisch die Hausdurchsuchung betreffend - durch Paragraph 142, StPO 1975 normiert. Dabei mag es durchaus Berührungspunkte geben, eine Zuordnung im Sinn der Überlegungen des unabhängigen Verwaltungssenates kommt allerdings nur im Bereich der "Modalitäten" in Betracht, während die Frage von Richtlinienverletzungen als eine Angelegenheit des "inneren Dienstes" (Hinweis: E 29.1.1997, Zl. 96/01/0001) unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG 1991 zu entscheiden ist vergleiche zum Ganzen auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2
(2001), Anmerkung B.1. zu Paragraph 89,). Die Frage "verwaltungsbehördlich" oder "gerichtlich" stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.