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{'item': '2003/01/0059'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2003 Geschäftszahl2003/01/0059 RechtssatzGemäß den ErläutRV (1172 BlgNR

  1. GP 35) zu § 57 Abs 1 FrG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 126/2002 soll die Neuformulierung der Entscheidung des EGMR in der Causa Ahmed vs Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieser Entscheidung dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des EGMR. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei. Der neue Gesetzeswortlaut schreibt - in Übereinstimmung mit den erwähnten Erläuterungen - jenes Verständnis fest, das § 57 Abs 1 FrG 1997 schon in seiner Stammfassung (bezogen auf Art 3 MRK) in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
  2. August 2001, Zl 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Art. 3 MRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" § 57 Abs. 1 FrG 1997 abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen (vgl zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom
  3. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3

(2002)Art. 3 MRK IV.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Art. 3 MRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte.Gemäß den ErläutRV (1172 BlgNR
  1. Gesetzgebungsperiode 35) zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, soll die Neuformulierung der Entscheidung des EGMR in der Causa Ahmed vs Österreich Rechnung tragen und der Umsetzung dieser Entscheidung dienen; die Neufassung entspreche den Intentionen des EGMR. Es sei somit klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung sei. Der neue Gesetzeswortlaut schreibt - in Übereinstimmung mit den erwähnten Erläuterungen - jenes Verständnis fest, das Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 schon in seiner Stammfassung (bezogen auf Artikel 3, MRK) in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  2. August 2001, Zl 2000/01/0443). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass insoweit die bisherige Judikatur - mit der nachfolgenden Einschränkung - fortzuführen und in deren Sinn im gegebenen Zusammenhang jeweils zu prüfen ist, ob Österreich im Fall der Außerlandesschaffung eines Fremden in einen bestimmten Staat gegen Artikel 3, MRK verstoßen würde. Lediglich das aus dem Wortlaut des "alten" Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 abgeleitete Erfordernis, es müssten "stichhaltige Gründe" für eine entsprechende Annahme bestehen vergleiche zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom
  3. Mai 2003, Zl. 2002/01/0556), ist nicht aufrechtzuerhalten, wobei allerdings klarzustellen ist, dass es sich dabei schon bislang nur um eine zwar am Gesetzeswortlaut orientierte, in Wahrheit jedoch entbehrliche Wiederholung bezüglich des am Boden der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR vergleiche dazu zusammenfassend Mayer, B-VG3
(2002)Artikel 3, MRK römisch vier.) ohnehin unmittelbar im Rahmen des Artikel 3, MRK anzulegenden Prüfungsmaßstabes handelte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.