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{'item': '2003/01/0153'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl2003/01/0153 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/01/0322 E

  1. Mai 2003 RS 2 hier: ohne die letzten beiden Sätze StammrechtssatzHinsichtlich des Refoulement-Teiles hat der unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Erkennbar hat er die Refoulement-Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) vorgenommen und die Abschiebung des Asylwerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Aus der Fassung des Spruchs hinsichtlich § 8 AsylG 1997 ergibt sich hingegen nicht, dass von der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nur" die Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber auch der Kosovo umfasst worden sei. Da der Kosovo weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist, erlaubt ein Bescheid, mit dem die Abschiebung eines Asylwerbers in diesen Staat für zulässig erklärt wurde, grundsätzlich auch die Abschiebung in das gesamte Staatsgebiet (insoweit ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das dieselbe Frage behandelnde Erkenntnis vom
  2. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, zu verweisen). Hat der unabhängige Bundesasylsenat aber das Refoulement in die "BR-Jugoslawien" für zulässig erklärt, muss davon ausgegangen werden, dass auf Grund des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung des Asylwerbers in die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) zulässig wäre. In Bezug auf den Kosovo fehlt es im angefochtenen Bescheid aber an einer Prüfung der Voraussetzungen für die Verweigerung des Abschiebungsschutzes.Hinsichtlich des Refoulement-Teiles hat der unabhängige Bundesasylsenat den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Erkennbar hat er die Refoulement-Prüfung ausschließlich im Hinblick auf die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne Kosovo) vorgenommen und die Abschiebung des Asylwerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Aus der Fassung des Spruchs hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 ergibt sich hingegen nicht, dass von der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nur" die Bundesrepublik Jugoslawien, nicht aber auch der Kosovo umfasst worden sei. Da der Kosovo weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien ist, erlaubt ein Bescheid, mit dem die Abschiebung eines Asylwerbers in diesen Staat für zulässig erklärt wurde, grundsätzlich auch die Abschiebung in das gesamte Staatsgebiet (insoweit ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das dieselbe Frage behandelnde Erkenntnis vom
  3. Februar 2003, Zl. 2001/01/0325, zu verweisen). Hat der unabhängige Bundesasylsenat aber das Refoulement in die "BR-Jugoslawien" für zulässig erklärt, muss davon ausgegangen werden, dass auf Grund des angefochtenen Bescheides eine Abschiebung des Asylwerbers in die gesamte Bundesrepublik Jugoslawien (einschließlich des Kosovo) zulässig wäre. In Bezug auf den Kosovo fehlt es im angefochtenen Bescheid aber an einer Prüfung der Voraussetzungen für die Verweigerung des Abschiebungsschutzes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.