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{'item': '2003/01/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2004 Geschäftszahl2003/01/0169 RechtssatzEs trifft wohl zu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Abwesenheit verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt (Hinweis: E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081). Im vorliegenden Fall jedoch kann davon bezüglich des seinerzeitigen Hauptwohnsitzes der Staatsbürgerschaftswerberin in Österreich nicht ausgegangen werden, woran weder die Geburt noch der Schulbesuch im Inland noch der Aufenthalt der Verwandtschaft der Staatsbürgerschaftswerberin in Österreich etwas zu ändern vermögen. Auch der Umstand, dass die Staatsbürgerschaftswerberin während des fraglichen Türkeiaufenthaltes weiterhin mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird im Hinblick auf die durch das Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, geschaffene Rechtslage die Ansicht vertreten, eine aufrechte "Hauptwohnsitzmeldung" entfalte dergestalt "Tatbestandswirkung", dass der von ihr erfasste Ort bis zu einer Änderung der Meldung jedenfalls als Hauptwohnsitz gelte (Thienel, Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124 ff.). Für das Staatsbürgerschaftsrecht lässt sich eine derartige Wirkung allerdings nicht begründen, was schon daraus erhellt, dass das von Thienel als wesentliche Grundlage für seine These herangezogene Reklamationsverfahren nach § 17 des Meldegesetzes 1991 eine "meldetechnische" Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse nur pro futuro ermöglicht, während es bei den "Wohnsitzfristen" des StbG primär um eine vergangenheitsbezogene Betrachtung - von daher kommt auch die "Korrektivwirkung" des Reklamationsverfahren (Hinweis: E VfGH 26.9.2001, G139/00, VfSlg. 16.285/2001) nicht zum Tragen - geht. Insofern schlägt auch die in den ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR

  1. GP 14) - wenngleich es dort heißt, die Äußerung des Bürgers im Meldezettel zur Wohnsitzqualität der angemeldeten Unterkunft wirke konstitutiv - geäußerte Absicht ("Mit dieser Konzeption ist die für das Wahlrecht erforderliche Eindeutigkeit und Präzision erreicht und andererseits dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Begründung des Hauptwohnsitzes eine Willensentscheidung notwendig ist, die erst im Laufe der Zeit in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann.") nicht durch.Es trifft wohl zu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz diese Qualifikation nicht bloß auf Grund einer vorübergehenden Abwesenheit verliert, sofern der "Mittelpunktcharakter" des Hauptwohnsitzes erhalten bleibt (Hinweis: E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081). Im vorliegenden Fall jedoch kann davon bezüglich des seinerzeitigen Hauptwohnsitzes der Staatsbürgerschaftswerberin in Österreich nicht ausgegangen werden, woran weder die Geburt noch der Schulbesuch im Inland noch der Aufenthalt der Verwandtschaft der Staatsbürgerschaftswerberin in Österreich etwas zu ändern vermögen. Auch der Umstand, dass die Staatsbürgerschaftswerberin während des fraglichen Türkeiaufenthaltes weiterhin mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird im Hinblick auf die durch das Hauptwohnsitzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,, geschaffene Rechtslage die Ansicht vertreten, eine aufrechte "Hauptwohnsitzmeldung" entfalte dergestalt "Tatbestandswirkung", dass der von ihr erfasste Ort bis zu einer Änderung der Meldung jedenfalls als Hauptwohnsitz gelte (Thienel, Meldung und Hauptwohnsitz, JRP 1999, 124 ff.). Für das Staatsbürgerschaftsrecht lässt sich eine derartige Wirkung allerdings nicht begründen, was schon daraus erhellt, dass das von Thienel als wesentliche Grundlage für seine These herangezogene Reklamationsverfahren nach Paragraph 17, des Meldegesetzes 1991 eine "meldetechnische" Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse nur pro futuro ermöglicht, während es bei den "Wohnsitzfristen" des StbG primär um eine vergangenheitsbezogene Betrachtung - von daher kommt auch die "Korrektivwirkung" des Reklamationsverfahren (Hinweis: E VfGH 26.9.2001, G139/00, VfSlg. 16.285 aus 2001,) nicht zum Tragen - geht. Insofern schlägt auch die in den ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz (1334 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 14) - wenngleich es dort heißt, die Äußerung des Bürgers im Meldezettel zur Wohnsitzqualität der angemeldeten Unterkunft wirke konstitutiv - geäußerte Absicht ("Mit dieser Konzeption ist die für das Wahlrecht erforderliche Eindeutigkeit und Präzision erreicht und andererseits dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Begründung des Hauptwohnsitzes eine Willensentscheidung notwendig ist, die erst im Laufe der Zeit in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann.") nicht durch.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.