RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.07.2003 Geschäftszahl2003/01/0204 RechtssatzGegenständlich war die Voraussetzung für ein Unterbleiben der vom Asylwerber beantragten Berufungsverhandlung im Sinn des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass die Berufung nur sehr allgemein gehalten war (wobei sie allerdings auch die Behauptung enthielt, im Kosovo "nicht länger überleben zu können"). Die Annahme, der Sachverhalt sei "geklärt", verbot sich jedoch deshalb, weil das Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen zu seinem Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 getroffen hatte. Insoweit wäre nämlich auch auf die humanitäre Lage Bedacht zu nehmen gewesen (vgl. dazu etwa das E vom
- September 2002, Zl. 2001/01/0597), was durch die dieses Thema berührenden erstinstanzlichen Feststellungen ("Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist angespannt. Mehr als jeder zweite Kosovoalbaner ist ohne Arbeit. Der Kosovo ist abhängig von humanitärer und internationaler Hilfe.") in nicht ausreichender Weise erfolgte. Das hat offenkundig auch der unabhängige Bundesasylsenat erkannt, hat er sich doch - wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zu § 7 AsylG 1997 - veranlasst gesehen, ergänzend festzustellen, dass es dem Asylwerber ungeachtet dessen auf Grund ausländischer Hilfe möglich sei, im Kosovo zu leben. Auch infolge dieser ergänzenden (wenngleich sehr allgemein gehaltenen) Feststellung hätte es im vorliegenden Fall der Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft (vgl. dazu etwa das E vom
- Dezember 1999, Zl. 98/01/0622; zur Verhandlungspflicht bei mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes vgl. das E vom
- Juni 2000, Zl. 98/20/0489; zusammenfassend zur Verhandlungspflicht nach der hier anzuwendenden Rechtslage siehe im Übrigen das E vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533), zumal die grundsätzliche Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenates zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind (vgl. etwa das E vom
- August 2001, Zl. 98/01/0526).Gegenständlich war die Voraussetzung für ein Unterbleiben der vom Asylwerber beantragten Berufungsverhandlung im Sinn des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG nicht gegeben. Zwar trifft es zu, dass die Berufung nur sehr allgemein gehalten war (wobei sie allerdings auch die Behauptung enthielt, im Kosovo "nicht länger überleben zu können"). Die Annahme, der Sachverhalt sei "geklärt", verbot sich jedoch deshalb, weil das Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen zu seinem Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG 1997 getroffen hatte. Insoweit wäre nämlich auch auf die humanitäre Lage Bedacht zu nehmen gewesen vergleiche dazu etwa das E vom
- September 2002, Zl. 2001/01/0597), was durch die dieses Thema berührenden erstinstanzlichen Feststellungen ("Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist angespannt. Mehr als jeder zweite Kosovoalbaner ist ohne Arbeit. Der Kosovo ist abhängig von humanitärer und internationaler Hilfe.") in nicht ausreichender Weise erfolgte. Das hat offenkundig auch der unabhängige Bundesasylsenat erkannt, hat er sich doch - wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zu Paragraph 7, AsylG 1997 - veranlasst gesehen, ergänzend festzustellen, dass es dem Asylwerber ungeachtet dessen auf Grund ausländischer Hilfe möglich sei, im Kosovo zu leben. Auch infolge dieser ergänzenden (wenngleich sehr allgemein gehaltenen) Feststellung hätte es im vorliegenden Fall der Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurft vergleiche dazu etwa das E vom
- Dezember 1999, Zl. 98/01/0622; zur Verhandlungspflicht bei mangelhaften Ermittlungen des Bundesasylamtes vergleiche das E vom
- Juni 2000, Zl. 98/20/0489; zusammenfassend zur Verhandlungspflicht nach der hier anzuwendenden Rechtslage siehe im Übrigen das E vom
- Jänner 2003, Zl. 2002/20/0533), zumal die grundsätzliche Pflicht des unabhängigen Bundesasylsenates zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nur in Bezug auf die zu treffende Entscheidung über den Abschiebungsschutz nicht gegeben sind vergleiche etwa das E vom
- August 2001, Zl. 98/01/0526).