RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2004 Geschäftszahl2003/01/0372 RechtssatzDie Asylwerberin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, stammt aus einer Ortschaft in Südserbien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Geht man hypothetisch von der Richtigkeit der Angaben der Asylwerberin über die Vertreibung aus ihrem Heimatdorf durch serbisches Militär aus, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verfolgung im Sinne der FlKonv vorgelegen hätte und die Asylwerberin im Zeitpunkt ihrer Ausreise Flüchtling gewesen wäre. Von daher hätte die vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellte Beruhigung und Stabilisierung der Situation in Südserbien unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv betrachtet werden müssen (vgl. allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der FlKonv und der Beendigungstatbestände des Art. 1 Abschnitt C FlKonv für die Entscheidung über die Asylgewährung das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Betrachtungsweise ein für die Asylwerberin günstiges Ergebnis erbracht hätte, und zwar - unter Zugrundelegung ihrer Angaben - schon deshalb, weil eine problematische Unterkunftssituation für die Asylwerberin als Mutter eines Kleinkindes nicht nur unter dem Aspekt von § 8 AsylG 1997 von Bedeutung sein kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), sondern in weiterer Folge auch der Annahme, es sei eine relevante Lageänderung im Sinn von Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv eingetreten, im Wege stehen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2003, Zl. 2002/01/0550) (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, stammt aus einer Ortschaft in Südserbien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Geht man hypothetisch von der Richtigkeit der Angaben der Asylwerberin über die Vertreibung aus ihrem Heimatdorf durch serbisches Militär aus, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verfolgung im Sinne der FlKonv vorgelegen hätte und die Asylwerberin im Zeitpunkt ihrer Ausreise Flüchtling gewesen wäre. Von daher hätte die vom unabhängigen Bundesasylsenat festgestellte Beruhigung und Stabilisierung der Situation in Südserbien unter dem Gesichtspunkt des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv betrachtet werden müssen vergleiche allgemein zur Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs der FlKonv und der Beendigungstatbestände des Artikel eins, Abschnitt C FlKonv für die Entscheidung über die Asylgewährung das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2003, Zl. 2001/01/0499). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine derartige Betrachtungsweise ein für die Asylwerberin günstiges Ergebnis erbracht hätte, und zwar - unter Zugrundelegung ihrer Angaben - schon deshalb, weil eine problematische Unterkunftssituation für die Asylwerberin als Mutter eines Kleinkindes nicht nur unter dem Aspekt von Paragraph 8, AsylG 1997 von Bedeutung sein kann vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), sondern in weiterer Folge auch der Annahme, es sei eine relevante Lageänderung im Sinn von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, FlKonv eingetreten, im Wege stehen könnte vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2003, Zl. 2002/01/0550) (nähere Begründung im vorliegenden Erkenntnis).