RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.2005 Geschäftszahl2003/01/0381 RechtssatzDer Beschwerdeführer (einer eingebrachten Aufsichtsbeschwerde) hat auf die in § 89 Abs. 2 SPG umschriebene Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde einen (nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten) Rechtsanspruch. Bei Säumnis der Behörde besteht ein Erledigungsanspruch, der vom Beschwerdeführer mit Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen ist. Eine Befristung von 14 Tagen für die Einbringung eines Verlangens auf Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 89 Abs. 4 SPG bei Nichtergehen einer Mitteilung gemäß § 89 Abs. 2 SPG binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde würde dazu führen, dass - abweichend von anderen Säumnisbehelfen wie § 73 Abs. 2 AVG (Devolutionsantrag) oder § 27 VwGG (Säumnisbeschwerde) -Der Beschwerdeführer (einer eingebrachten Aufsichtsbeschwerde) hat auf die in Paragraph 89, Absatz 2, SPG umschriebene Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde einen (nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten) Rechtsanspruch. Bei Säumnis der Behörde besteht ein Erledigungsanspruch, der vom Beschwerdeführer mit Antrag an den unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen ist. Eine Befristung von 14 Tagen für die Einbringung eines Verlangens auf Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG bei Nichtergehen einer Mitteilung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, SPG binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde würde dazu führen, dass - abweichend von anderen Säumnisbehelfen wie Paragraph 73, Absatz 2, AVG (Devolutionsantrag) oder Paragraph 27, VwGG (Säumnisbeschwerde) - ein dem Schutz vor Säumnis dienender, nach dem Eintritt der Säumnis im allgemeinen unbefristet zulässiger Rechtsbehelf nur befristet erhoben werden dürfte, sodass der Beschwerdeführer im Falle der Säumnis der Behörde und "Versäumung" der 14-tägigen Frist seinen Erledigungsanspruch verlöre. Ein solcher Inhalt des § 89 Abs. 4 SPG ist auch aus der bei der Regelung dieses Rechtsbehelfes gegen die Säumnis der Dienstaufsichtsbehörde gebrauchten Wendung "dasselbe gilt" nicht abzuleiten; vielmehr ist diese Anknüpfung an den (im vorhergehenden Satz geregelten) Fall der Erledigung des dienstaufsichtsbehördlichen Verfahrens durch Mitteilung im Sinne des § 89 Abs. 2 leg.cit. auf das damit eingeräumte Recht der Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht aber auf die darin genannte Frist (von 14 Tagen) zu beziehen; der gegenteiligen Auffassung in Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2005, Seite 343, Anm. 28) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen. Die noch in der zweiten Auflage von Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2001, Seite 708, Anm. B 13) vertretene gegenteilige Auffassung wird in der dritten Auflage (aaO, Wien 2005, Seite 927, Anm. A 13) nicht weiter aufrecht erhalten. ein dem Schutz vor Säumnis dienender, nach dem Eintritt der Säumnis im allgemeinen unbefristet zulässiger Rechtsbehelf nur befristet erhoben werden dürfte, sodass der Beschwerdeführer im Falle der Säumnis der Behörde und "Versäumung" der 14-tägigen Frist seinen Erledigungsanspruch verlöre. Ein solcher Inhalt des Paragraph 89, Absatz 4, SPG ist auch aus der bei der Regelung dieses Rechtsbehelfes gegen die Säumnis der Dienstaufsichtsbehörde gebrauchten Wendung "dasselbe gilt" nicht abzuleiten; vielmehr ist diese Anknüpfung an den (im vorhergehenden Satz geregelten) Fall der Erledigung des dienstaufsichtsbehördlichen Verfahrens durch Mitteilung im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, leg.cit. auf das damit eingeräumte Recht der Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates, nicht aber auf die darin genannte Frist (von 14 Tagen) zu beziehen; der gegenteiligen Auffassung in Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2005, Seite 343, Anmerkung 28) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen. Die noch in der zweiten Auflage von Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz (Wien 2001, Seite 708, Anmerkung B 13) vertretene gegenteilige Auffassung wird in der dritten Auflage (aaO, Wien 2005, Seite 927, Anmerkung A 13) nicht weiter aufrecht erhalten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0568 E 21. März 2006 2001/01/0571 E 21. März 2006 2001/01/0569 E 21. März 2006 2001/01/0581 E 21. März 2006 2001/01/0580 E 21. März 2006 2001/01/0579 E 21. März 2006 2001/01/0572 E 21. März 2006 2001/01/0566 E 21. März 2006 2001/01/0565 E 21. März 2006 2001/01/0564 E 21. März 2006 2001/01/0563 E 21. März 2006 2001/01/0562 E 21. März 2006 2001/01/0561 E 21. März 2006 2001/01/0567 E 21. März 2006 2001/01/0578 E 21. März 2006 2001/01/0577 E 21. März 2006 2001/01/0576 E 21. März 2006 2001/01/0575 E 21. März 2006 2001/01/0574 E 21. März 2006 2001/01/0573 E 21. März 2006 2001/01/0570 E 21. März 2006 2001/01/0582 E 21. März 2006
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