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{'item': '2003/01/0382'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2008 Geschäftszahl2003/01/0382 RechtssatzEs existiert keine gesetzliche Vorschrift, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von Räumlichkeiten bzw. dortigem Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten ermächtigen würde. Somit war der Verbleib der Polizeibeamten in der Wohnung ab der von dem von den Erhebungen betroffenen Verfügungsberechtigten ausgesprochenen Aufforderung, diese zu verlassen, ohne Rechtsgrundlage, woran auch der vom Pflegesohn des Verfügungsberechtigten zuvor gewährte Einlass in die Wohnung nichts änderte. [Im vorliegenden Fall wurde der von den Erhebungen Betroffene, nachdem er die Polizeibeamten aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, von einem Beamten aufgefordert, sich (in seiner Wohnung) auszuweisen. Der Betroffene forderte daraufhin die Beamten neuerlich nicht nur verbal auf, die Wohnung zu verlassen, sondern auch durch eine Tätlichkeit gegenüber einem der Polizeibeamten. In Reaktion darauf wurde der Betroffene um 21.35 Uhr festgenommen; anschließend Anhaltung im Polizeigefangenenhaus, Entlassung um 10.25 des Folgetages unmittelbar nach niederschriftlicher Einvernahme. Im Erkenntnis Ausührungen, dass es als überschießend anzusehen ist, den Betroffenen in Reaktion auf sein Fehlverhalten ohne weiteres (sofort) festzunehmen. War im vorliegenden Fall wegen Unverhältnismäßigkeit bereits die Festnahme rechtswidrig, so stellten sich auch die weiteren angefochtenen, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen (Anlegen der Handfesseln, Verbringen zum Wachzimmer und Anhaltung bis 10.25 Uhr des Folgetages sowie allfällige Modalitäten der Anhaltung) als rechtswidrig dar (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2002, 2001/01/0388, und vom
  2. November 2000, 99/01/0067).]Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die Exekutivorgane zum Zwecke der Durchführung von Erhebungen zu Zustellungen in führerscheinrechtlichen Angelegenheiten zum (zwangsweisen) Betreten von Räumlichkeiten bzw. dortigem Verweilen ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten ermächtigen würde. Somit war der Verbleib der Polizeibeamten in der Wohnung ab der von dem von den Erhebungen betroffenen Verfügungsberechtigten ausgesprochenen Aufforderung, diese zu verlassen, ohne Rechtsgrundlage, woran auch der vom Pflegesohn des Verfügungsberechtigten zuvor gewährte Einlass in die Wohnung nichts änderte. [Im vorliegenden Fall wurde der von den Erhebungen Betroffene, nachdem er die Polizeibeamten aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen, von einem Beamten aufgefordert, sich (in seiner Wohnung) auszuweisen. Der Betroffene forderte daraufhin die Beamten neuerlich nicht nur verbal auf, die Wohnung zu verlassen, sondern auch durch eine Tätlichkeit gegenüber einem der Polizeibeamten. In Reaktion darauf wurde der Betroffene um 21.35 Uhr festgenommen; anschließend Anhaltung im Polizeigefangenenhaus, Entlassung um 10.25 des Folgetages unmittelbar nach niederschriftlicher Einvernahme. Im Erkenntnis Ausührungen, dass es als überschießend anzusehen ist, den Betroffenen in Reaktion auf sein Fehlverhalten ohne weiteres (sofort) festzunehmen. War im vorliegenden Fall wegen Unverhältnismäßigkeit bereits die Festnahme rechtswidrig, so stellten sich auch die weiteren angefochtenen, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen (Anlegen der Handfesseln, Verbringen zum Wachzimmer und Anhaltung bis 10.25 Uhr des Folgetages sowie allfällige Modalitäten der Anhaltung) als rechtswidrig dar vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom
  3. Oktober 2002, 2001/01/0388, und vom
  4. November 2000, 99/01/0067).]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.