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{'item': '2003/01/0393'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2005 Geschäftszahl2003/01/0393 RechtssatzMit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom

  1. März 2001 wurde der Fremde für schuldig befunden, dass er im Zeitraum August bis Oktober 2000 wiederholt Heroin einer Minderjährigen zum Konsum überlassen hatte. Den Umstand, dass der Fremde wiederholt einer Minderjährigen Heroin überlassen hatte, wertete das Strafgericht ausdrücklich als erschwerend. Dass der Fremde nach dieser Verurteilung neuerlich wegen eines Vergehens nach dem SMG zur Anzeige gebracht wurde, weil er am
  2. Juli 2001 Heroin angekauft und konsumiert hatte, hat die Behörde zu Recht im Rahmen ihrer Prognose (Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat die genannte am
  3. August 2001 gegen den Fremden eingebrachte Anzeige am
  4. Oktober 2001 für eine Probezeit von zwei Jahren zurückgelegt. Diese Probezeit war im Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf Verleihung ablehnenden Bescheides (
  5. Juni 2003) noch nicht verstrichen. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige vom
  6. August 2001 gemäß § 35 Abs. 1 SMG mit Auflagen und für eine Probezeit zurücklegte, verschonte den Fremden zwar vor einer (weiteren) strafgerichtlichen Verurteilung, dies ändert aber nichts daran, dass Grundlage für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine vom Fremden begangene Straftat nach dem SMG war; dieser Rechtsbruch gehört (auch) zum Gesamtverhalten (des Fremden), von dem die Behörde bei ihrer Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auszugehen hatte (Hinweis E
  7. September 2003, 2002/01/0469).Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom
  8. März 2001 wurde der Fremde für schuldig befunden, dass er im Zeitraum August bis Oktober 2000 wiederholt Heroin einer Minderjährigen zum Konsum überlassen hatte. Den Umstand, dass der Fremde wiederholt einer Minderjährigen Heroin überlassen hatte, wertete das Strafgericht ausdrücklich als erschwerend. Dass der Fremde nach dieser Verurteilung neuerlich wegen eines Vergehens nach dem SMG zur Anzeige gebracht wurde, weil er am
  9. Juli 2001 Heroin angekauft und konsumiert hatte, hat die Behörde zu Recht im Rahmen ihrer Prognose (Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) berücksichtigt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch hat die genannte am
  10. August 2001 gegen den Fremden eingebrachte Anzeige am
  11. Oktober 2001 für eine Probezeit von zwei Jahren zurückgelegt. Diese Probezeit war im Zeitpunkt der Erlassung des den Antrag auf Verleihung ablehnenden Bescheides (
  12. Juni 2003) noch nicht verstrichen. Dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige vom
  13. August 2001 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, SMG mit Auflagen und für eine Probezeit zurücklegte, verschonte den Fremden zwar vor einer (weiteren) strafgerichtlichen Verurteilung, dies ändert aber nichts daran, dass Grundlage für dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine vom Fremden begangene Straftat nach dem SMG war; dieser Rechtsbruch gehört (auch) zum Gesamtverhalten (des Fremden), von dem die Behörde bei ihrer Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auszugehen hatte (Hinweis E
  14. September 2003, 2002/01/0469).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.