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{'item': '2003/01/0435'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2004 Geschäftszahl2003/01/0435 RechtssatzIn Zusammenhang mit der Auslegung des § 44 Abs. 1 letzter Satz AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) ist von der die nonrefoulement-Prüfung regelnden Bestimmung des § 8 AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) auszugehen. § 8 AsylG 1997 normiert keine unbedingte Verpflichtung der Asylbehörden zur Vornahme einer non-refoulement-Prüfung. Diese setzt vielmehr nur ein, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, weil andernfalls - im Falle der Gewährung von Asyl - die damit verbundene Rechtsposition eine entsprechende Prüfung erübrigt. Hier: Zwar hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers abgewiesen (nach § 3 AsylG 1991), der unabhängige Bundesasylsenat jedoch hat sich entgegen der ihm grundsätzlich nach § 66 Abs. 4 AVG obliegenden Verpflichtung im bekämpften Bescheid mit der Asylfrage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern nur auf das Fehlen eines erstinstanzlichen § 8 AsylG 1997-Abspruches Bezug genommen. Er stellte somit auf eine seiner Ansicht nach vorliegende - nachträglich eingetretene - Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ab, ohne - in Beschäftigung mit dem (primären) Berufungsantrag des Asylwerbers, ihm Asyl zu gewähren - die Frage zu prüfen, ob diese Mangelhaftigkeit bei rechtsrichtiger Beurteilung der Asylfrage überhaupt auf seinen Berufungsbescheid durchschlagen könnte. Diese Vorgangsweise erweist sich jedenfalls als rechtswidrig, kann es doch im Rahmen des vom unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich herangezogenen § 66 Abs. 4 AVG keinesfalls angehen, gleichsam vorsichtshalber eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, wenn noch gar nicht feststeht, dass eine diese Kassation allenfalls erforderlich machende Konstellation überhaupt gegeben ist. Auch dem B VfGH 8.10.2002, G 142/02-7 lässt sich nicht entnehmen, dass er eine derartige antizipative Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung für zulässig oder gar für geboten erachten würde.In Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 44, Absatz eins, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ist von der die nonrefoulement-Prüfung regelnden Bestimmung des Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) auszugehen. Paragraph 8, AsylG 1997 normiert keine unbedingte Verpflichtung der Asylbehörden zur Vornahme einer non-refoulement-Prüfung. Diese setzt vielmehr nur ein, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, weil andernfalls - im Falle der Gewährung von Asyl - die damit verbundene Rechtsposition eine entsprechende Prüfung erübrigt. Hier: Zwar hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers abgewiesen (nach Paragraph 3, AsylG 1991), der unabhängige Bundesasylsenat jedoch hat sich entgegen der ihm grundsätzlich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG obliegenden Verpflichtung im bekämpften Bescheid mit der Asylfrage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern nur auf das Fehlen eines erstinstanzlichen Paragraph 8, AsylG 1997-Abspruches Bezug genommen. Er stellte somit auf eine seiner Ansicht nach vorliegende - nachträglich eingetretene - Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ab, ohne - in Beschäftigung mit dem (primären) Berufungsantrag des Asylwerbers, ihm Asyl zu gewähren - die Frage zu prüfen, ob diese Mangelhaftigkeit bei rechtsrichtiger Beurteilung der Asylfrage überhaupt auf seinen Berufungsbescheid durchschlagen könnte. Diese Vorgangsweise erweist sich jedenfalls als rechtswidrig, kann es doch im Rahmen des vom unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich herangezogenen Paragraph 66, Absatz 4, AVG keinesfalls angehen, gleichsam vorsichtshalber eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides vorzunehmen, wenn noch gar nicht feststeht, dass eine diese Kassation allenfalls erforderlich machende Konstellation überhaupt gegeben ist. Auch dem B VfGH 8.10.2002, G 142/02-7 lässt sich nicht entnehmen, dass er eine derartige antizipative Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung für zulässig oder gar für geboten erachten würde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0206 E 21. September 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.