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{'item': '2003/01/0435'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2004 Geschäftszahl2003/01/0435 RechtssatzZwar hat im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers abgewiesen (nach § 3 AsylG 1991), der unabhängige Bundesasylsenat jedoch hat sich entgegen der ihm grundsätzlich nach § 66 Abs. 4 AVG obliegenden Verpflichtung im bekämpften Bescheid mit der Asylfrage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern nur auf das Fehlen eines erstinstanzlichen § 8 AsylG 1997-Abspruches Bezug genommen und "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997" dahingehend entschieden, dass der erstinstanzliche Bescheid "in Erledigung der Berufung von (Asylwerber) vom 07.08.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.1997, Zl. ... der angefochtene Bescheid gem. § 44 Abs. 7 AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen" werde. Dass der VfGH seinerseits Asyl versagende Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates, die den gemäß seiner Auffassung notwendigen Ausspruch nach § 8 AsylG 1997 nicht enthielten, ohne erkennbare Prüfung der Asylfrage ohne Weiteres "zur Gänze" (wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) aufhob (Hinweis: E VfGH 11.12.2002, B 872/01-16), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil dem VfGH, anders als dem unabhängigen Bundesasylsenat, nicht die Möglichkeit eröffnet ist, einen Abspruch nach § 8 AsylG 1997 durch Asylgewährung obsolet zu machen.Zwar hat im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt den Asylantrag des Asylwerbers abgewiesen (nach Paragraph 3, AsylG 1991), der unabhängige Bundesasylsenat jedoch hat sich entgegen der ihm grundsätzlich nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG obliegenden Verpflichtung im bekämpften Bescheid mit der Asylfrage selbst überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern nur auf das Fehlen eines erstinstanzlichen Paragraph 8, AsylG 1997-Abspruches Bezug genommen und "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997" dahingehend entschieden, dass der erstinstanzliche Bescheid "in Erledigung der Berufung von (Asylwerber) vom 07.08.1997 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.1997, Zl. ... der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 44, Absatz 7, AsylG aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen" werde. Dass der VfGH seinerseits Asyl versagende Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates, die den gemäß seiner Auffassung notwendigen Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG 1997 nicht enthielten, ohne erkennbare Prüfung der Asylfrage ohne Weiteres "zur Gänze" (wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) aufhob (Hinweis: E VfGH 11.12.2002, B 872/01-16), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil dem VfGH, anders als dem unabhängigen Bundesasylsenat, nicht die Möglichkeit eröffnet ist, einen Abspruch nach Paragraph 8, AsylG 1997 durch Asylgewährung obsolet zu machen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0206 E 21. September 2004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.