RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.2004 Geschäftszahl2003/01/0447 RechtssatzBei der Regelung der amtswegigen Übersetzungspflicht in § 24 Abs. 2 dritter Satz AsylG 1997 werden nicht ausschließlich (die im zweiten Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 angeführten) Anträge "in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen" erfasst: Die Wortfolge "solche Anbringen" im dritten Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 bezieht sich nämlich auf die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten "Anträge nach diesem Bundesgesetz", wozu auch Berufungen nach dem AsylG 1997 zählen (vgl. auch Schmid/Frank, Asylgesetz 1997
(2001), S 328). Der dritte Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 bezieht sich nicht nur auf die im zweiten Satz des § 24 Abs. 2 AsylG 1997 genannten "Anträge ... in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen", da Deutsch nicht zu den Amtssprachen der Vereinten Nationen zählt (Hinweis E 11.6.1997, 97/01/0380) und daher für diese Anträge der Einleitungs(halb)satz "Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden" nicht zutreffen kann. Auch kann dem Gesetzgeber (bezogen auf den vorliegenden Fall) nicht unterstellt werden, er habe gewollt, der Asylwerber müsse im Wege einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG sein Anbringen in eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen - etwa Chinesisch - übersetzen (lassen) und die Behörde müsse diese Übersetzung sodann von Amts wegen ins Deutsche übersetzen (lassen). Berufungen nach dem AsylG 1997, die nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind daher gemäß § 24 Abs. 2 dritter Satz AsylG 1997 von Amts wegen zu übersetzen (im vorliegenden Fall erfolgte die Berufungsbegründung handschriftlich in Albanisch). Sofern diese Rechtsfrage in den E 19.10.1994, 94/01/0294, VwSlg 14139 A/1994, und 11.6.1997, 97/01/0380, die sich auf § 18 Abs. 3 AsylG 1991 beziehen, anders beantwortet worden sein sollte, ist im Hinblick auf den Umstand, dass die vorliegende Entscheidung zu einem formell neuen Gesetz ergeht, keine Verstärkung des nunmehr entscheidenden Senates erforderlich.Bei der Regelung der amtswegigen Übersetzungspflicht in Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz AsylG 1997 werden nicht ausschließlich (die im zweiten Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997 angeführten) Anträge "in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen" erfasst: Die Wortfolge "solche Anbringen" im dritten Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997 bezieht sich nämlich auf die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten "Anträge nach diesem Bundesgesetz", wozu auch Berufungen nach dem AsylG 1997 zählen vergleiche auch Schmid/Frank, Asylgesetz 1997
(2001), S 328). Der dritte Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997 bezieht sich nicht nur auf die im zweiten Satz des Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997 genannten "Anträge ... in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen", da Deutsch nicht zu den Amtssprachen der Vereinten Nationen zählt (Hinweis E 11.6.1997, 97/01/0380) und daher für diese Anträge der Einleitungs(halb)satz "Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden" nicht zutreffen kann. Auch kann dem Gesetzgeber (bezogen auf den vorliegenden Fall) nicht unterstellt werden, er habe gewollt, der Asylwerber müsse im Wege einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein Anbringen in eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen - etwa Chinesisch - übersetzen (lassen) und die Behörde müsse diese Übersetzung sodann von Amts wegen ins Deutsche übersetzen (lassen). Berufungen nach dem AsylG 1997, die nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz AsylG 1997 von Amts wegen zu übersetzen (im vorliegenden Fall erfolgte die Berufungsbegründung handschriftlich in Albanisch). Sofern diese Rechtsfrage in den E 19.10.1994, 94/01/0294, VwSlg 14139 A/1994, und 11.6.1997, 97/01/0380, die sich auf Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 1991 beziehen, anders beantwortet worden sein sollte, ist im Hinblick auf den Umstand, dass die vorliegende Entscheidung zu einem formell neuen Gesetz ergeht, keine Verstärkung des nunmehr entscheidenden Senates erforderlich. BeachteSiehe jedoch: 94/01/0294 E 19. Oktober 1994 VwSlg 14139 A/1994 RS 1; betreffend § 18 Abs 3 AsylG 199194/01/0294 E 19. Oktober 1994 VwSlg 14139 A/1994 RS 1; betreffend Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 1991 97/01/0380 E 11. Juni 1997 RS 1; betreffend § 18 Abs 3 AsylG 199197/01/0380 E 11. Juni 1997 RS 1; betreffend Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 1991