RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2004 Geschäftszahl2003/01/0463 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/01/0147 E 25. Mai 2004 RS 1 StammrechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Fälle, in denen keine Berufungsverhandlung beantragt wurde, dem Kriterium des Vorliegens eines geklärten Sachverhaltes nach Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG die Bedeutung eines Maßstabes für die Ausübung des Ermessens des unabhängigen Bundesasylsenates bei Anwendung des § 67d Abs. 1 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 zu. Bei der zu prüfenden Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat den Sachverhalt als geklärt ansehen und angesichts des fehlenden Parteienantrages auf Durchführung einer Verhandlung in Ausübung seines Ermessens von einer solchen Abstand nehmen durfte, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG nach wie vor anwendbar. Nach dieser Judikatur ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat u.a. nur dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis: E 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336 mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Fälle, in denen keine Berufungsverhandlung beantragt wurde, dem Kriterium des Vorliegens eines geklärten Sachverhaltes nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG die Bedeutung eines Maßstabes für die Ausübung des Ermessens des unabhängigen Bundesasylsenates bei Anwendung des Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 zu. Bei der zu prüfenden Frage, ob der unabhängige Bundesasylsenat den Sachverhalt als geklärt ansehen und angesichts des fehlenden Parteienantrages auf Durchführung einer Verhandlung in Ausübung seines Ermessens von einer solchen Abstand nehmen durfte, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG nach wie vor anwendbar. Nach dieser Judikatur ist der Sachverhalt im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat u.a. nur dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis: E 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336 mwH).
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