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{'item': '2003/01/0471'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl2003/01/0471 RechtssatzInsoweit in Zusammenhang mit der vom Asylwerber geltend gemachten Bedrohung im erstinstanzlichen Bescheid ein Widerspruch des niederschriftlichen Vorbringens mit "jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung" angenommen wurde, blieb dabei unbegründet bzw. wurde nicht dargestellt, welchen Inhalt (bzw. auch welche Grundlage) diese als Beurteilungsmaßstab herangezogene "Lebenserfahrung" hat. Dass das Vorbringen des Asylwerbers der allgemeinen Lebenserfahrung über die Verhältnisse und Lebensumstände in einem zur islamischen Welt gehörenden Land (hier: das zum Maghreb gehörende Königreich Marokko) widersprechend sei, wurde im erstinstanzlichen Bescheid nicht schlüssig (nachvollziehbar) begründet. Der Asylwerber macht in seiner Beschwerde aber insoweit zutreffend geltend, dass bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt blieb, dass er "ein sekulärer Moslem, wohingegen der (geschiedene) Mann jener Frau, deren Haus ich ausgemalt habe, nicht nur ein einflussreicher hochrangiger Polizist, sondern ein fanatischer fundamentalistischer Moslem ist". Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich somit als unschlüssig. Diese Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den bekämpften Bescheid durch. Sie führt aber auch dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht von der Durchführung einer Berufungsverhandlung hätte absehen dürfen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2003/01/0509, mwN.).Insoweit in Zusammenhang mit der vom Asylwerber geltend gemachten Bedrohung im erstinstanzlichen Bescheid ein Widerspruch des niederschriftlichen Vorbringens mit "jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung" angenommen wurde, blieb dabei unbegründet bzw. wurde nicht dargestellt, welchen Inhalt (bzw. auch welche Grundlage) diese als Beurteilungsmaßstab herangezogene "Lebenserfahrung" hat. Dass das Vorbringen des Asylwerbers der allgemeinen Lebenserfahrung über die Verhältnisse und Lebensumstände in einem zur islamischen Welt gehörenden Land (hier: das zum Maghreb gehörende Königreich Marokko) widersprechend sei, wurde im erstinstanzlichen Bescheid nicht schlüssig (nachvollziehbar) begründet. Der Asylwerber macht in seiner Beschwerde aber insoweit zutreffend geltend, dass bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt blieb, dass er "ein sekulärer Moslem, wohingegen der (geschiedene) Mann jener Frau, deren Haus ich ausgemalt habe, nicht nur ein einflussreicher hochrangiger Polizist, sondern ein fanatischer fundamentalistischer Moslem ist". Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich somit als unschlüssig. Diese Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung schlägt infolge der gewählten "Verweistechnik" auf den bekämpften Bescheid durch. Sie führt aber auch dazu, dass der unabhängige Bundesasylsenat nicht von der Durchführung einer Berufungsverhandlung hätte absehen dürfen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/01/0509, mwN.).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.