RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.04.2005 Geschäftszahl2003/01/0489 RechtssatzBei der Auslegung der in § 36 Abs. 1 VStG angeordneten Verpflichtung, jeden Festgenommenen unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, und ihn keinesfalls länger als 24 Stunden anzuhalten, hat der VfGH die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt. So hat er etwa ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im allgemeinen nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen braucht (vgl. hiezu die E VfGH
- Dezember 1986, VfSlg 11146/1986, und
- September 1988, VfSlg 11817/1988, und die jeweils dort angegebene weitere Judikatur). Auch wenn der Gesetzgeber durch Statuierung einer 24-Stunden-Maximalfrist für die Anhaltung davon ausgeht, dass die Überstellung zur Behörde und die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird, hat die Behörde ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen jedenfalls zu treffen, um der sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. So hat der VfGH etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden war (vgl. hiezu die E VfGH
- Juni 1987, VfSlg 11371/1987, und
- September 1988, VfSlg 11781/1988).Bei der Auslegung der in Paragraph 36, Absatz eins, VStG angeordneten Verpflichtung, jeden Festgenommenen unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben, und ihn keinesfalls länger als 24 Stunden anzuhalten, hat der VfGH die einer Behörde durch eine Reihe von Umständen (Nachtzeit, Wochenende, größere Anzahl von Festnahmen oder andere dringende Amtshandlungen) entstehenden Schwierigkeiten mitberücksichtigt. So hat er etwa ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Festgenommenen im allgemeinen nicht "sofort", sondern erst in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen braucht vergleiche hiezu die E VfGH
- Dezember 1986, VfSlg 11146 aus 1986,, und
- September 1988, VfSlg 11817 aus 1988,, und die jeweils dort angegebene weitere Judikatur). Auch wenn der Gesetzgeber durch Statuierung einer 24-Stunden-Maximalfrist für die Anhaltung davon ausgeht, dass die Überstellung zur Behörde und die Vernehmung eines Festgenommenen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird, hat die Behörde ihr zumutbare organisatorische und personelle Maßnahmen jedenfalls zu treffen, um der sich aus Paragraph 36, Absatz eins, VStG ergebenden Verpflichtung nachzukommen. So hat der VfGH etwa die Dauer einer Anhaltung dann als Rechtsverletzung beurteilt, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, dass der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Sicherheitsbehörde übergeben oder der Behörde rechtzeitig vor Dienstschluss eine Anhaltung (Festnahme) telefonisch avisiert worden war vergleiche hiezu die E VfGH
- Juni 1987, VfSlg 11371 aus 1987,, und
- September 1988, VfSlg 11781 aus 1988,). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0493 E
- April 2005 2003/01/0492 E
- April 2005 2003/01/0491 E
- April 2005