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{'item': '2003/01/0517'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2005 Geschäftszahl2003/01/0517 RechtssatzIst im Hinblick auf die Äußerungen des Sachverständigen eine "nicht große" Wiederholungsgefahr - insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass aus wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt sei, dass Inzesttäter nur selten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellten und bei Trennung von der Familie auch keine Wiederholungsgefahr bestehe - im Sinn eines "Restrisikos" zu verstehen, so kann nicht von einer für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG erforderlichen negativen Zukunftsprognose bezüglich des Fremden ausgegangen werden. Dies auch deshalb, weil die strafgerichtliche Verurteilung vom 26. September 1997 die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden darstellt und weil er sich somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides betreffend die Aberkennung des Asyls nach § 14 Abs. 1 Z 5 AsylG bereits mehr als sechs Jahre (bezogen auf die seinerzeitige Tatbegehung) bzw. mehr als vier Jahre (bezogen auf die Haftentlassung) wohlverhalten hat (siehe auch die Hinweise auf die im gegebenen Zusammenhang vergleichbare deutsche Praxis zu Zurückweisungen bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), 230, wonach diese prinzipiell nur für Wiederholungstäter bzw. bei klarer Wiederholungsgefahr für ein besonders schweres Verbrechen zugelassen würden). (Hier: Mit in Rechtskraft erwachsenem strafgerichtlichem Urteil vom
  1. September 1997 wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 15 Abs. 1, 12
  2. Alternative und 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.)Ist im Hinblick auf die Äußerungen des Sachverständigen eine "nicht große" Wiederholungsgefahr - insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass aus wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt sei, dass Inzesttäter nur selten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellten und bei Trennung von der Familie auch keine Wiederholungsgefahr bestehe - im Sinn eines "Restrisikos" zu verstehen, so kann nicht von einer für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erforderlichen negativen Zukunftsprognose bezüglich des Fremden ausgegangen werden. Dies auch deshalb, weil die strafgerichtliche Verurteilung vom
  3. September 1997 die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden darstellt und weil er sich somit bei Erlassung des bekämpften Bescheides betreffend die Aberkennung des Asyls nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG bereits mehr als sechs Jahre (bezogen auf die seinerzeitige Tatbegehung) bzw. mehr als vier Jahre (bezogen auf die Haftentlassung) wohlverhalten hat (siehe auch die Hinweise auf die im gegebenen Zusammenhang vergleichbare deutsche Praxis zu Zurückweisungen bei Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), 230, wonach diese prinzipiell nur für Wiederholungstäter bzw. bei klarer Wiederholungsgefahr für ein besonders schweres Verbrechen zugelassen würden). (Hier: Mit in Rechtskraft erwachsenem strafgerichtlichem Urteil vom
  1. September 1997 wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 12,
  2. Alternative und 288 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.