RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2005 Geschäftszahl2003/01/0541 RechtssatzMit Bescheid sicherte die Behörde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Nachweises seines Ausscheidens aus dem pakistanischen Staatsverband binnen zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides, sofern er im Zeitpunkt dieses Nachweises noch alle Verleihungsvoraussetzungen erfülle, mit der Beifügung zu, die Verleihung werde sich "weiters" gemäß § 17 StbG "auf folgendes mj. Kind" (den Beschwerdeführer) erstrecken. Auf den Nachweis eines Ausscheidens (auch) des Beschwerdeführers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates wurde in Spruch und Begründung dieses Bescheides nicht Bezug genommen. Die im Zusicherungsbescheid gewählte Form der Ankündigung einer Erstreckung der zugesicherten Verleihung "auf folgendes mj. Kind" ist (anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom
- September 2003, 2002/01/0243) nicht als rechtskraftfähiger Abspruch über das Vorliegen von Erstreckungsvoraussetzungen und über die Bedingung der Erstreckung der Verleihung durch ein Ausscheiden des Erstreckungswerbers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 5 StbG deutbar. Es handelt sich in der vorliegenden Form - eingebettet zwischen den Spruch des Bescheides über die Zusicherung der Verleihung an den Vater des Beschwerdeführers einerseits sowie eine Belehrung über die Rechtsgrundlage der bereits entrichteten Gebühr und die Begründung des Bescheides, in der auf eine Erstreckung der Verleihung nicht Bezug genommen wird, andererseits - um nicht mehr als eine rechtlich unverbindliche Kundgabe der Absicht, die zugesicherte Verleihung mit der beantragten Erstreckung zu verbinden.Mit Bescheid sicherte die Behörde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Nachweises seines Ausscheidens aus dem pakistanischen Staatsverband binnen zwei Jahren ab Zustellung des Bescheides, sofern er im Zeitpunkt dieses Nachweises noch alle Verleihungsvoraussetzungen erfülle, mit der Beifügung zu, die Verleihung werde sich "weiters" gemäß Paragraph 17, StbG "auf folgendes mj. Kind" (den Beschwerdeführer) erstrecken. Auf den Nachweis eines Ausscheidens (auch) des Beschwerdeführers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates wurde in Spruch und Begründung dieses Bescheides nicht Bezug genommen. Die im Zusicherungsbescheid gewählte Form der Ankündigung einer Erstreckung der zugesicherten Verleihung "auf folgendes mj. Kind" ist (anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom
- September 2003, 2002/01/0243) nicht als rechtskraftfähiger Abspruch über das Vorliegen von Erstreckungsvoraussetzungen und über die Bedingung der Erstreckung der Verleihung durch ein Ausscheiden des Erstreckungswerbers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins bis 4 in Verbindung mit Absatz 5, StbG deutbar. Es handelt sich in der vorliegenden Form - eingebettet zwischen den Spruch des Bescheides über die Zusicherung der Verleihung an den Vater des Beschwerdeführers einerseits sowie eine Belehrung über die Rechtsgrundlage der bereits entrichteten Gebühr und die Begründung des Bescheides, in der auf eine Erstreckung der Verleihung nicht Bezug genommen wird, andererseits - um nicht mehr als eine rechtlich unverbindliche Kundgabe der Absicht, die zugesicherte Verleihung mit der beantragten Erstreckung zu verbinden.