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{'item': '2003/01/0542'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2005 Geschäftszahl2003/01/0542 RechtssatzÜber eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen: Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 81 f; weiters die hg. Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340, und vom
  2. Dezember 1993, Zl. 93/01/0745, die hg. Beschlüsse vom
  3. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265, vom
  4. März 1990, Zl. 89/11/0277, und vom
  5. Juni 2004, Zl. 2001/20/0151; ebenso etwa die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. März 1982, B 307/77 (VfSlg. 9332/1982), und vom
  7. September 1998, B 500/97 (VfSlg. 15250/1998)). (Hier: Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 verloren habe; gleichzeitig Aufhebung des Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der slowakischen Angehörigkeit bewilligt worden war, gemäß § 68 Abs. 2 AVG. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann.)Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche zum Ganzen: Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 81 f; weiters die hg. Erkenntnisse vom
  8. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340, und vom
  9. Dezember 1993, Zl. 93/01/0745, die hg. Beschlüsse vom
  10. Jänner 1991, Zl. 90/19/0265, vom
  11. März 1990, Zl. 89/11/0277, und vom
  12. Juni 2004, Zl. 2001/20/0151; ebenso etwa die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom
  13. März 1982, B 307/77 (VfSlg. 9332 aus 1982,), und vom
  14. September 1998, B 500/97 (VfSlg. 15250 aus 1998,)). (Hier: Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 verloren habe; gleichzeitig Aufhebung des Bescheides, mit welchem dem Beschwerdeführer die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes der slowakischen Angehörigkeit bewilligt worden war, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.