RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2004 Geschäftszahl2003/01/0576 RechtssatzIn den ErläutRV (938 BlgNR
- GP 6) zum Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (RRBG 1998) wird ausdrücklich auf das Personenstandsrecht Bezug genommen ("Das österreichische Staatskirchenrecht geht vom Bestehen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften aus. Am Bestehen derartiger Kirchen und Religionsgesellschaften knüpft eine Reihe von Rechtsvorschriften an, wie zB das Abgabenrecht, das Schulrecht (Religionsunterricht, Subventionierung von Privatschulen), das Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtungen des österreichischen Rundfunks, das Personenstandsrecht."). Diese Bezugnahme zeigt, dass dem Gesetzgeber bei Erlassung des RRBG 1998 die personenstandsrechtliche Problematik nicht verborgen geblieben sein kann. Wenn er trotzdem davon absah, - ua. - die hier maßgeblichen §§ 24 und 34 PStG 1983 einer Änderung zu unterwerfen, so verbietet sich die Annahme, "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften" (zu dieser Terminologie vgl. § 2 Abs. 6 RRBG 1998) seien im Sinn der genannten Vorschriften als "gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften" zu betrachten bzw. es liege - mangels Erwähnung der Bekenntnisgemeinschaften - eine durch Analogie zu füllende nachträgliche Gesetzeslücke vor (Hinweis: E zu § 13a Abs. 1 ZDG 1986 vom 18.3.2003, Zl. 2002/11/0256, sowie - zu § 24 Abs. 3 WehrG 1990 idF 2000/I/087 - E 23.5.2003, Zl. 2001/11/0361).In den ErläutRV (938 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6) zum Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (RRBG 1998) wird ausdrücklich auf das Personenstandsrecht Bezug genommen ("Das österreichische Staatskirchenrecht geht vom Bestehen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften aus. Am Bestehen derartiger Kirchen und Religionsgesellschaften knüpft eine Reihe von Rechtsvorschriften an, wie zB das Abgabenrecht, das Schulrecht (Religionsunterricht, Subventionierung von Privatschulen), das Bundesgesetz über die Aufgaben und Einrichtungen des österreichischen Rundfunks, das Personenstandsrecht."). Diese Bezugnahme zeigt, dass dem Gesetzgeber bei Erlassung des RRBG 1998 die personenstandsrechtliche Problematik nicht verborgen geblieben sein kann. Wenn er trotzdem davon absah, - ua. - die hier maßgeblichen Paragraphen 24 und 34 PStG 1983 einer Änderung zu unterwerfen, so verbietet sich die Annahme, "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften" (zu dieser Terminologie vergleiche Paragraph 2, Absatz 6, RRBG 1998) seien im Sinn der genannten Vorschriften als "gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften" zu betrachten bzw. es liege - mangels Erwähnung der Bekenntnisgemeinschaften - eine durch Analogie zu füllende nachträgliche Gesetzeslücke vor (Hinweis: E zu Paragraph 13 a, Absatz eins, ZDG 1986 vom 18.3.2003, Zl. 2002/11/0256, sowie - zu Paragraph 24, Absatz 3, WehrG 1990 in der Fassung 2000/I/087 - E 23.5.2003, Zl. 2001/11/0361).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.