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{'item': '2003/01/0644'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.05.2004 Geschäftszahl2003/01/0644 RechtssatzDie Frist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (Hinweis: B 29.10.2003, Zl. 2003/13/0098). Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch die näher bezeichnete Erkrankung des Substituten begründeten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Selbst wenn im vorliegenden Fall - und anders als in jenem, der dem B 16.5.2002, Zl. 2002/20/0215, zu Grunde lag - die durch die näher bezeichnete Erkrankung verursachte Unterlassung eines einfachen Nachrechnens bei Unterfertigung der Beschwerde einen minderen Grad des Versehens darstellen sollte, so musste dem Substituten des bestellten Verfahrenshelfers spätestens nach Übermittlung der hg. Verfügung vom 22.12.2003 am 12.1.2004 offenkundig sein, dass die Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 und 3 VwGG verspätet war. Daher hat im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls (d.h. auch abgesehen von der schon davor erfolgten Zustellung des Vorhaltes an den bestellten Verfahrenshelfer) am 12.1.2004 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am 6.2.2004 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich schon deshalb als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war.Die Frist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (Hinweis: B 29.10.2003, Zl. 2003/13/0098). Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch die näher bezeichnete Erkrankung des Substituten begründeten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Selbst wenn im vorliegenden Fall - und anders als in jenem, der dem B 16.5.2002, Zl. 2002/20/0215, zu Grunde lag - die durch die näher bezeichnete Erkrankung verursachte Unterlassung eines einfachen Nachrechnens bei Unterfertigung der Beschwerde einen minderen Grad des Versehens darstellen sollte, so musste dem Substituten des bestellten Verfahrenshelfers spätestens nach Übermittlung der hg. Verfügung vom 22.12.2003 am 12.1.2004 offenkundig sein, dass die Beschwerde gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 3 VwGG verspätet war. Daher hat im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG jedenfalls (d.h. auch abgesehen von der schon davor erfolgten Zustellung des Vorhaltes an den bestellten Verfahrenshelfer) am 12.1.2004 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am 6.2.2004 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich schon deshalb als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0214

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.