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{'item': '2003/02/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2004 Geschäftszahl2003/02/0020 RechtssatzMit dem Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwei Übertretungen nach § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen. Die Berufungsbehörde hat die Tatvorwürfe lediglich - im Wesentlichen unter Weglassung der Wortfolge "vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt" in Pkt. 1 des Schuldspruches sowie einer inhaltsgleichen Wortfolge in Spruchpunkt

  1. - sprachlich neu gefasst. Mit den jeweiligen im erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden war) enthaltenen Wortfolgen "als Lenker" in Verbindung mit dem Ort, an dem das Lenken erfolgte, wurde im Sinne des hg. Erkenntnisses vom
  2. November 1997, Zl. 97/03/0105 (auf dessen Ausführungen zu dem dortigen Punkt
  3. gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), sowohl der Tatort als auch der Tatvorwurf in einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Weise angelastet. Insofern die Berufungsbehörde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw's (gestützt auf die Angaben im Zulassungsantrag) von 18.000 kg auf 17.990 kg richtig stellte, hatte dies weder auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes noch auf die Strafhöhe Einfluss. Bereits im genannten hg. Erkenntnis vom
  4. November 1997 wurde auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als "Tatort" sei der Ort, an dem er sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und der Beladung hätte überzeugen müssen, aber nicht der Ort der Kontrolle anzusehen, als unrichtig erkannt. Die von der Berufungsbehörde vorgenommene "Spruchverkürzung" änderte daher den Tatvorwurf nicht und entspricht ihrerseits den Kriterien des § 44a VStG (wobei auch hiezu auf das zitierte hg. Erkenntnis vom
  5. November 1997 verwiesen wird).Mit dem Berufungsbescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwei Übertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 begangen. Die Berufungsbehörde hat die Tatvorwürfe lediglich - im Wesentlichen unter Weglassung der Wortfolge "vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt" in Pkt. 1 des Schuldspruches sowie einer inhaltsgleichen Wortfolge in Spruchpunkt
  6. - sprachlich neu gefasst. Mit den jeweiligen im erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden war) enthaltenen Wortfolgen "als Lenker" in Verbindung mit dem Ort, an dem das Lenken erfolgte, wurde im Sinne des hg. Erkenntnisses vom
  7. November 1997, Zl. 97/03/0105 (auf dessen Ausführungen zu dem dortigen Punkt
  8. gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird), sowohl der Tatort als auch der Tatvorwurf in einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Weise angelastet. Insofern die Berufungsbehörde das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw's (gestützt auf die Angaben im Zulassungsantrag) von 18.000 kg auf 17.990 kg richtig stellte, hatte dies weder auf die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes noch auf die Strafhöhe Einfluss. Bereits im genannten hg. Erkenntnis vom
  9. November 1997 wurde auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als "Tatort" sei der Ort, an dem er sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und der Beladung hätte überzeugen müssen, aber nicht der Ort der Kontrolle anzusehen, als unrichtig erkannt. Die von der Berufungsbehörde vorgenommene "Spruchverkürzung" änderte daher den Tatvorwurf nicht und entspricht ihrerseits den Kriterien des Paragraph 44 a, VStG (wobei auch hiezu auf das zitierte hg. Erkenntnis vom
  10. November 1997 verwiesen wird).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.