RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.10.2003 Geschäftszahl2003/02/0118 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/03/0270 E
- Dezember 2000 RS 1 (Hier nur erster Satz, wobei es auf der Hand liegt, dass die dem Besch im Verwaltungsstrafverfahren angelastete Übertretung - nämlich die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960) - kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestandes nach § 269 Abs. 1 erster Fall StGB bildet, wonach ua zu bestrafen ist, wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung hindert.)(Hier nur erster Satz, wobei es auf der Hand liegt, dass die dem Besch im Verwaltungsstrafverfahren angelastete Übertretung - nämlich die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960) - kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestandes nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB bildet, wonach ua zu bestrafen ist, wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung hindert.) StammrechtssatzDem in Art. 4 des
- ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
- Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Im Falle des Beschwerdeführers bezog sich die strafgerichtliche Verfolgung auf die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB; dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Übertretung die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Dieser Straftatbestand bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des
- ZPEMRK.Dem in Artikel 4, des
- ZPEMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
- Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Im Falle des Beschwerdeführers bezog sich die strafgerichtliche Verfolgung auf die fahrlässige Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB; dem gegenüber betrifft der Tatbestand der dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Übertretung die Verletzung der Verpflichtung zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle. Dieser Straftatbestand bildet kein Element des strafgerichtlich zu ahndenden Straftatbestandes und unterliegt daher auch nicht dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, des
- ZPEMRK. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0119
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