RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.08.2005 Geschäftszahl2003/02/0157 RechtssatzWeder der Wortlaut des § 9 Abs. 1 lit. a Tir GVG 1996 idF der Novelle LGBl. Nr. 75/1999, noch der Wortlaut des § 11 Abs. 2 und des § 23 Abs. 2 lit. g Z. 2 legcit lassen erkennen, dass das Erfordernis der Vorlage einer Erklärung durch den Rechtserwerber iSd § 11 Abs. 2 legcit im Falle des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Baugrundstück nicht gegeben wäre. Ansonsten wäre beim Erwerb von Miteigentumsanteilen die Gefahr einer Umgehung der aus § 11 Abs. 3 legcit hervorgehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Bebauung eines unbebauten Baugrundstückes innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung einer Bestätigung nach § 25a Abs. 2 legcit gegeben. Eine "rechtliche Unmöglichkeit" der Abgabe einer solchen Erklärung nach § 11 Abs. 2 legcit durch einen Miteigentümer einer unbebauten Liegenschaft vermag an dieser Auslegung schon deshalb nichts zu ändern, weil es beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer solchen Liegenschaft (etwa durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den übrigen Miteigentümern dieser Liegenschaft) dem Erwerber obliegt, die Voraussetzungen zu schaffen, um die nach § 11 Abs. 2 legcit erforderliche Erklärung abgeben zu können. Auch der VfGH hat gegen das Erfordernis der Abgabe einer Erklärung gemäß § 11 Abs. 2 Tir GVG 1996 idF der Novelle LBGl. Nr. 75/1999 im Falle eines Rechtserwerbs eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Baugrundstück offenbar keine Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht (Hinweis VfGH B
- Juni 2003, B 1567/02-3, B 1568/02-3).Weder der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Tir GVG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1999,, noch der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 2 und des Paragraph 23, Absatz 2, Litera g, Ziffer 2, legcit lassen erkennen, dass das Erfordernis der Vorlage einer Erklärung durch den Rechtserwerber iSd Paragraph 11, Absatz 2, legcit im Falle des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Baugrundstück nicht gegeben wäre. Ansonsten wäre beim Erwerb von Miteigentumsanteilen die Gefahr einer Umgehung der aus Paragraph 11, Absatz 3, legcit hervorgehenden grundsätzlichen Verpflichtung zur Bebauung eines unbebauten Baugrundstückes innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, legcit gegeben. Eine "rechtliche Unmöglichkeit" der Abgabe einer solchen Erklärung nach Paragraph 11, Absatz 2, legcit durch einen Miteigentümer einer unbebauten Liegenschaft vermag an dieser Auslegung schon deshalb nichts zu ändern, weil es beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer solchen Liegenschaft (etwa durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den übrigen Miteigentümern dieser Liegenschaft) dem Erwerber obliegt, die Voraussetzungen zu schaffen, um die nach Paragraph 11, Absatz 2, legcit erforderliche Erklärung abgeben zu können. Auch der VfGH hat gegen das Erfordernis der Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Tir GVG 1996 in der Fassung der Novelle LBGl. Nr. 75 aus 1999, im Falle eines Rechtserwerbs eines Miteigentumsanteils an einem unbebauten Baugrundstück offenbar keine Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht (Hinweis VfGH B
- Juni 2003, B 1567/02-3, B 1568/02-3). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0158