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{'item': '2003/02/0170'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.08.2005 Geschäftszahl2003/02/0170 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/02/0362 E 8. November 1996 RS 1 (Hier nur der zweite Satz und mit dem Zusatz: Eine derartige Weigerung verletzt § 5 Abs. 2 StVO 1960, sodass die bloße Anführung dieser Norm als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem § 44a Z. 2 VstG widerspricht.)(Hier nur der zweite Satz und mit dem Zusatz: Eine derartige Weigerung verletzt Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960, sodass die bloße Anführung dieser Norm als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem Paragraph 44 a, Ziffer 2, VstG widerspricht.) StammrechtssatzEin Verstoß gegen § 5 Abs 2 und 4 StVO idF der 19ten StVO-Nov ist von den die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, betreffenden Worten des § 99 Abs 1 lit b idF der 19ten StVO-Nov umfaßt. § 5 Abs 4 StVO ist als eine Ausformung des § 5 Abs 2 StVO anzusehen und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, stellt im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar. Die bisherige Rechtsprechung zu § 5 Abs 2 StVO idF VOR der 19ten StVO-Nov, wonach der angeordneten Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer zum Zwecke der Ablegung des Alkotests Folge zu leisten ist (Hinweis E 12.4.1996, 96/02/0025), ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 4 StVO weiter anwendbar. Mit den Worten "sich vorführen zu lassen" in § 99 Abs 1 lit b StVO idF der 19ten StVO-Nov wird auf § 5 Abs 5 StVO idF der 19ten StVO-Nov - betreffend Verbringung zu einem Arzt unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - Bezug genommen.Ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2 und 4 StVO in der Fassung der 19ten StVO-Nov ist von den die Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, betreffenden Worten des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in der Fassung der 19ten StVO-Nov umfaßt. Paragraph 5, Absatz 4, StVO ist als eine Ausformung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO anzusehen und die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, stellt im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar. Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO in der Fassung VOR der 19ten StVO-Nov, wonach der angeordneten Beförderung im Streifenwagen in ein Wachzimmer zum Zwecke der Ablegung des Alkotests Folge zu leisten ist (Hinweis E 12.4.1996, 96/02/0025), ist daher bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 4, StVO weiter anwendbar. Mit den Worten "sich vorführen zu lassen" in Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in der Fassung der 19ten StVO-Nov wird auf Paragraph 5, Absatz 5, StVO in der Fassung der 19ten StVO-Nov - betreffend Verbringung zu einem Arzt unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - Bezug genommen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.