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{'item': '2003/02/0240'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2003 Geschäftszahl2003/02/0240 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 93/02/0042 E

  1. Juni 1993 RS 4 (Hier nur die ersten zwei Sätze; aber mit dem Zusatz, dass dies im Hinblick auf die mit der
  2. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 458/1990, in Kraft ab
  3. Juli 1990, erfolgte Änderung der größten Breite von Kraftfahrzeugen in § 4 Abs. 6 Z. 2 lit a KFG 1967 von (bis dahin) generell 2,50 m auf 2,60 m für sogenannte "klimatisierte Fahrzeuge", sowie die mit der
  4. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, erfolgte Änderung des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. b KFG 1967 (die darin normierte größte zulässige Breite aller anderen Kraftfahrzeuge außer den in lit. a genannten "klimatisierten Fahrzeugen" wurde von 2,50 m auf 2,55 m hinaufgesetzt) aber insofern zu korrigieren ist, dass nunmehr 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand frei zu bleiben haben. Mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG 1967 entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, ist grundsätzlich jederzeit zu rechnen. Bleiben nur 2,40 m frei, so besteht die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs zurecht.)(Hier nur die ersten zwei Sätze; aber mit dem Zusatz, dass dies im Hinblick auf die mit der
  5. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1990,, in Kraft ab
  6. Juli 1990, erfolgte Änderung der größten Breite von Kraftfahrzeugen in Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KFG 1967 von (bis dahin) generell 2,50 m auf 2,60 m für sogenannte "klimatisierte Fahrzeuge", sowie die mit der
  7. KFG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,, erfolgte Änderung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera b, KFG 1967 (die darin normierte größte zulässige Breite aller anderen Kraftfahrzeuge außer den in Litera a, genannten "klimatisierten Fahrzeugen" wurde von 2,50 m auf 2,55 m hinaufgesetzt) aber insofern zu korrigieren ist, dass nunmehr 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand frei zu bleiben haben. Mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KFG 1967 entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, ist grundsätzlich jederzeit zu rechnen. Bleiben nur 2,40 m frei, so besteht die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs zurecht.) StammrechtssatzNach der stRsp des VwGH ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen. § 24 Abs 3 lit e StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart, daß jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muß, daß ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muß und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049). Wenn auch zum Zeitpunkt, zu dem der Pkw am linken Fahrbahnrand abgestellt wurde, tatsächlich trotz beiderseitiger Verparkung ein Fahrstreifen von 2,5 m freigeblieben sein sollte, so hätte der Lenker angesichts der Subsidiarität des Parkens am linken Fahrbahnrand davon ausgehen müssen, daß am rechten Fahrbahnrand in der Folge ein breiteres Fahrzeug abgestellt werden und dadurch - wie die Verhältnisse am nächsten Vormittag zeigten - nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben könnte (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049).Paragraph 24, Absatz 3, Litera e, StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart, daß jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muß, daß ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muß und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049). Wenn auch zum Zeitpunkt, zu dem der Pkw am linken Fahrbahnrand abgestellt wurde, tatsächlich trotz beiderseitiger Verparkung ein Fahrstreifen von 2,5 m freigeblieben sein sollte, so hätte der Lenker angesichts der Subsidiarität des Parkens am linken Fahrbahnrand davon ausgehen müssen, daß am rechten Fahrbahnrand in der Folge ein breiteres Fahrzeug abgestellt werden und dadurch - wie die Verhältnisse am nächsten Vormittag zeigten - nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben könnte (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.