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{'item': '2003/02/0241'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.04.2005 Geschäftszahl2003/02/0241 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/02/0042 E 15. Juli 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDer VwGH vermag die im E vom 24.11.1992, 88/08/0221, iVm § 7 BArbSchV zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, das Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a (jetzt: Z. 1) VStG erfordere auch die Anführung jenes "negativen Tatbestandsmerkmales", weshalb die Anbringung von Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben hätte können (und daher das bloße Sichern der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht ausgereicht hätte) - übertragen auf die Bestimmungen der BArbSchV 1994 - im Lichte des E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, nicht aufrecht zu erhalten, weil die dort angeführten Rechtschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die Errichtung von Schutzeinrichtungen unterbleiben konnte - aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass die "konkreten Sicherheitsmaßnahmen" weder Spruchbestandteil noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein müssen (Hinweis E 11.5.2004, 2003/02/0248). Zur Klarstellung sei gesagt, dass von der im E vom 24.11.1992, 88/08/0221, vertretenen Rechtsanschauung ohne Bildung eines verstärkten Senates (§ 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG) abgegangen werden konnte, fußte doch dieses Erkenntnis noch auf der nunmehr nicht mehr in Kraft stehenden BArbSchV (Hinweis E 6.11.2002, 2002/02/0125).Der VwGH vermag die im E vom 24.11.1992, 88/08/0221, in Verbindung mit Paragraph 7, BArbSchV zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, (jetzt: Ziffer eins,) VStG erfordere auch die Anführung jenes "negativen Tatbestandsmerkmales", weshalb die Anbringung von Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben hätte können (und daher das bloße Sichern der Arbeitnehmer durch Anseilen nicht ausgereicht hätte) - übertragen auf die Bestimmungen der BArbSchV 1994 - im Lichte des E VS vom 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, nicht aufrecht zu erhalten, weil die dort angeführten Rechtschutzüberlegungen eine solche Konkretisierung des Spruches (und damit die diesbezügliche Wertung als wesentliches Tatbestandsmerkmal) nicht erfordern; vielmehr reicht es - sollte sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die Errichtung von Schutzeinrichtungen unterbleiben konnte - aus, sich in der Begründung des Bescheides damit auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass die "konkreten Sicherheitsmaßnahmen" weder Spruchbestandteil noch Gegenstand einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung sein müssen (Hinweis E 11.5.2004, 2003/02/0248). Zur Klarstellung sei gesagt, dass von der im E vom 24.11.1992, 88/08/0221, vertretenen Rechtsanschauung ohne Bildung eines verstärkten Senates (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) abgegangen werden konnte, fußte doch dieses Erkenntnis noch auf der nunmehr nicht mehr in Kraft stehenden BArbSchV (Hinweis E 6.11.2002, 2002/02/0125). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0138

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.