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{'item': '2003/02/0293'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2004 Geschäftszahl2003/02/0293 RechtssatzDer VwGH hat im E 20.11.1986, 86/02/0118, ausgeführt, dass es sich bei der Wortfolge "bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird", nicht um ein Tatbestandselement handelt. Strafbares - vom Gesetzgeber mit einem Unwerturteil versehenes - Verhalten ist die Verletzung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nach Art. III Abs. 1 erster Satz der

  1. KFG-Novelle, unabhängig davon, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan der Fall ist. Dass dieser Verstoß gegen die Rechtsordnung aus Anlass einer Anhaltung festgestellt sein muss, ist lediglich die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Diese Regelung hängt engstens mit der weiteren verfahrensrechtlichen Besonderheit der Verfolgung einer Übertretung gemäß Art. III Abs. 5 legcit. zusammen, nämlich dem Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf Bestrafung in Form einer Organstrafverfügung nach § 50 VStG besteht. In diesem Erkenntnis wurde die Wortfolge "bei einer Anhaltung" in ihrer zeitlichen Dimension noch nicht zweifelsfrei definiert. § 97 Abs. 5 StVO 1960 regelt die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher bezeichneten Zwecken anzuhalten, die Pflicht des Fahrzeuglenkers, der Aufforderung Folge zu leisten und weitere daran anknüpfende Berechtigungen der Organe der Straßenaufsicht. Eine zeitliche Definition der zitierten Wortfolge "bei einer Anhaltung" erfolgt jedoch auch dort nicht. Dem Sinn der Norm des Art. III Abs. 5 der
  2. KFG-Novelle - nämlich die Ahndung des oben umschriebenen strafbaren Verhaltens nach Art. III Abs. 1 erster Satz legcit. durch Normierung einer Strafdrohung - entsprechend umfasst die Wortfolge "bei einer Anhaltung" jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben.Der VwGH hat im E 20.11.1986, 86/02/0118, ausgeführt, dass es sich bei der Wortfolge "bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt wird", nicht um ein Tatbestandselement handelt. Strafbares - vom Gesetzgeber mit einem Unwerturteil versehenes - Verhalten ist die Verletzung der Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nach Artikel römisch drei, Absatz eins, erster Satz der
  3. KFG-Novelle, unabhängig davon, ob dies bei einer Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan der Fall ist. Dass dieser Verstoß gegen die Rechtsordnung aus Anlass einer Anhaltung festgestellt sein muss, ist lediglich die verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Ahndung dieser Verwaltungsübertretung. Diese Regelung hängt engstens mit der weiteren verfahrensrechtlichen Besonderheit der Verfolgung einer Übertretung gemäß Artikel römisch drei, Absatz 5, legcit. zusammen, nämlich dem Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf Bestrafung in Form einer Organstrafverfügung nach Paragraph 50, VStG besteht. In diesem Erkenntnis wurde die Wortfolge "bei einer Anhaltung" in ihrer zeitlichen Dimension noch nicht zweifelsfrei definiert. Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 regelt die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zu näher bezeichneten Zwecken anzuhalten, die Pflicht des Fahrzeuglenkers, der Aufforderung Folge zu leisten und weitere daran anknüpfende Berechtigungen der Organe der Straßenaufsicht. Eine zeitliche Definition der zitierten Wortfolge "bei einer Anhaltung" erfolgt jedoch auch dort nicht. Dem Sinn der Norm des Artikel römisch drei, Absatz 5, der
  4. KFG-Novelle - nämlich die Ahndung des oben umschriebenen strafbaren Verhaltens nach Artikel römisch drei, Absatz eins, erster Satz legcit. durch Normierung einer Strafdrohung - entsprechend umfasst die Wortfolge "bei einer Anhaltung" jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.