RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2003/03/0009 RechtssatzDas vom Beschwerdeführer angeführte Gutachten betreffend Empfehlungen zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse stammt bereits aus dem Jahr 1991 und auch das vorgelegte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes vom 30. April 2001 nennt kein weiteres technisches Gutachten, während die österreichische Alkomatverordnung erst 1994 erlassen - und 1997 geändert - wurde. Bei der Novellierung der Alkomatverordnung durch BGBl. II Nr. 146/1997 wurde neben dem "Alcomat" der Siemens AG (nunmehr § 1 Z 1 der Verordnung) auch das Atemalkoholmessgerät des Herstellers Dräger AG (§ 1 Z 2 der Verordnung) als für die Untersuchung der Atemluft geeignetes Gerät anerkannt, ohne dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hätte, an der Feststellung der Eignung des von der Siemens AG hergestellten Alkomaten etwas zu ändern. (Vgl. zur Tauglichkeit der in der Alkomatverordnung genannten Geräte auch Kaltenegger, Beweissichere Atemalkoholmesstechnik, ZVR 2001, 299
(303), der ausführt, es werde "so gut wie nie kritisiert, dass der Alkomat eine vom Alkohol verschiedene Substanz (beispielsweise Lösungsmittel oder Azeton, welches von Diabetikern mit der Atemluft ausgeschieden wird) irrtümlich als Alkohol erkennt. Die meisten Kritiker sind sich darüber einig, dass Querempfindlichkeiten und eine Beeinflussung dieser Alkomaten durch von Alkohol verschiedene Substanzen zu vernachlässigen sind. So sind beispielsweise in der Ausatemluft keine unveränderten (und damit flüchtigen und die Atemanalyse verfälschenden) Lösungsmittel zu erwarten.")Das vom Beschwerdeführer angeführte Gutachten betreffend Empfehlungen zur Prüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse stammt bereits aus dem Jahr 1991 und auch das vorgelegte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes vom 30. April 2001 nennt kein weiteres technisches Gutachten, während die österreichische Alkomatverordnung erst 1994 erlassen - und 1997 geändert - wurde. Bei der Novellierung der Alkomatverordnung durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 1997, wurde neben dem "Alcomat" der Siemens AG (nunmehr Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung) auch das Atemalkoholmessgerät des Herstellers Dräger AG (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung) als für die Untersuchung der Atemluft geeignetes Gerät anerkannt, ohne dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hätte, an der Feststellung der Eignung des von der Siemens AG hergestellten Alkomaten etwas zu ändern. (Vgl. zur Tauglichkeit der in der Alkomatverordnung genannten Geräte auch Kaltenegger, Beweissichere Atemalkoholmesstechnik, ZVR 2001, 299
(303), der ausführt, es werde "so gut wie nie kritisiert, dass der Alkomat eine vom Alkohol verschiedene Substanz (beispielsweise Lösungsmittel oder Azeton, welches von Diabetikern mit der Atemluft ausgeschieden wird) irrtümlich als Alkohol erkennt. Die meisten Kritiker sind sich darüber einig, dass Querempfindlichkeiten und eine Beeinflussung dieser Alkomaten durch von Alkohol verschiedene Substanzen zu vernachlässigen sind. So sind beispielsweise in der Ausatemluft keine unveränderten (und damit flüchtigen und die Atemanalyse verfälschenden) Lösungsmittel zu erwarten.")