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{'item': '2003/03/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl2003/03/0015 RechtssatzDer Beschwerdeführer war für die Durchführung des Transports als Vertreter des Beförderers verantwortlich und hat seinen Wohnsitz in der Republik Tschechien. Da zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht (vgl dagegen den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland, BGBl Nr 526/1990; weitere Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Anm 3 zu § 1 VVG und Anm 1 zu § 11 ZustellG), war im Beschwerdefall eine Strafverfolgung iSd § 37 Abs 5 und § 17 Abs 3 VStG nicht möglich (vgl das hg Erkenntnis vom

  1. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Berufung gegen den Erstbescheid durch seinen Rechtsvertreter eingebracht, weshalb gegen ihn eine Strafverfolgung möglich gewesen sei, nichts zu ändern. Mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel könnte "selbstverständlich auch in der Republik Tschechien exekutiert werden, auch wenn das Verfahren etwas komplizierter sein würde", gelingt es der Beschwerde nicht, das Gegenteil konkret darzulegen. Gleiches gilt für den Hinweis, der Beschwerdeführer führe laufend Transporte durch Österreich durch und bei einem solchen Transport wäre eine Vollstreckung auf österreichischem Staatsgebiet jedenfalls möglich, zumal sich diesem Vorbringen keine näheren Anhaltspunkte für die zeitliche und örtliche Gestaltung dieser Transporte entnehmen lassen; dessen ungeachtet bringt der Beschwerdeführer auch gar nicht vor, dass er sich in Österreich der Behörde zur Durchführung des Verfahrens bzw zum Vollzug der Strafe stellen würde.Der Beschwerdeführer war für die Durchführung des Transports als Vertreter des Beförderers verantwortlich und hat seinen Wohnsitz in der Republik Tschechien. Da zwischen der Republik Österreich und der Republik Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht vergleiche dagegen den diesbezüglichen Vertrag der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,; weitere Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Anmerkung 3 zu Paragraph eins, VVG und Anmerkung 1 zu Paragraph 11, ZustellG), war im Beschwerdefall eine Strafverfolgung iSd Paragraph 37, Absatz 5 und Paragraph 17, Absatz 3, VStG nicht möglich vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. Juni 2005, Zl 2003/03/0084). An dieser Beurteilung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Berufung gegen den Erstbescheid durch seinen Rechtsvertreter eingebracht, weshalb gegen ihn eine Strafverfolgung möglich gewesen sei, nichts zu ändern. Mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel könnte "selbstverständlich auch in der Republik Tschechien exekutiert werden, auch wenn das Verfahren etwas komplizierter sein würde", gelingt es der Beschwerde nicht, das Gegenteil konkret darzulegen. Gleiches gilt für den Hinweis, der Beschwerdeführer führe laufend Transporte durch Österreich durch und bei einem solchen Transport wäre eine Vollstreckung auf österreichischem Staatsgebiet jedenfalls möglich, zumal sich diesem Vorbringen keine näheren Anhaltspunkte für die zeitliche und örtliche Gestaltung dieser Transporte entnehmen lassen; dessen ungeachtet bringt der Beschwerdeführer auch gar nicht vor, dass er sich in Österreich der Behörde zur Durchführung des Verfahrens bzw zum Vollzug der Strafe stellen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.