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{'item': 'AW 2003/03/0016'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.2003 GeschäftszahlAW 2003/03/0016 RechtssatzNichtstattgebung - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 3 erster Satz des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2002 auf, entweder (A.) den direkten oder indirekten Vertrieb genauer bezeichneter Endgeräte "mit geräteseitig eingebauter automatischer Vorwahl der Ziffernfolge '1001' für jenen Zeitraum zu unterlassen, in dem die netzseitige Implementierung der Ziffernfolge '1001' dazu führt, dass Endkunden" der Beschwerdeführerin "bei Verwendung eines gegenständlichen Endgeräts faktisch so lange nicht von der Verbindungsnetzbetreiberauswahl (Call by Call) Gebrauch machen können, als sie nicht im Besitz der notwendigen 'Entsperrinformation' der verfahrensgegenständlichen Endgeräte sind", oder aber (B.) dafür Sorge zu tragen, dass die Käufer solcher Endgeräte schon anlässlich des Verkaufs umfassend mit allen notwendigen Informationen versorgt werden, die erforderlich sind, um die geräteseitig implementierte automatische Vorwahl von "1001" verhindern zu können, wobei der Beschwerdeführerin als Mindestbestandteil der in diesem Fall aufgetragenen Informationspflichten kumulativ näher genannte Punkte aufgetragen wurden. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom

  1. Mai 2002, AW 2002/03/0031), ist zunächst davon auszugehen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Maßnahme der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  2. November 2000, Zl. AW 2000/03/0077, mwH).Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 34, Absatz 3, erster Satz des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, auf, entweder (A.) den direkten oder indirekten Vertrieb genauer bezeichneter Endgeräte "mit geräteseitig eingebauter automatischer Vorwahl der Ziffernfolge '1001' für jenen Zeitraum zu unterlassen, in dem die netzseitige Implementierung der Ziffernfolge '1001' dazu führt, dass Endkunden" der Beschwerdeführerin "bei Verwendung eines gegenständlichen Endgeräts faktisch so lange nicht von der Verbindungsnetzbetreiberauswahl (Call by Call) Gebrauch machen können, als sie nicht im Besitz der notwendigen 'Entsperrinformation' der verfahrensgegenständlichen Endgeräte sind", oder aber (B.) dafür Sorge zu tragen, dass die Käufer solcher Endgeräte schon anlässlich des Verkaufs umfassend mit allen notwendigen Informationen versorgt werden, die erforderlich sind, um die geräteseitig implementierte automatische Vorwahl von "1001" verhindern zu können, wobei der Beschwerdeführerin als Mindestbestandteil der in diesem Fall aufgetragenen Informationspflichten kumulativ näher genannte Punkte aufgetragen wurden. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  3. Mai 2002, AW 2002/03/0031), ist zunächst davon auszugehen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Maßnahme der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  4. November 2000, Zl. AW 2000/03/0077, mwH).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.