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{'item': '2003/03/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2003/03/0017 RechtssatzAusführungen dazu, dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes über einen längeren Zeitraum und verbunden mit einem hohen Schaden begangene gewerbsmäßige schwere (Versicherungs-)Betrug gemäß § 146, § 147 Abs. 3 und § 148 zweiter Fall StGB jedenfalls die Annahme der Begehung gleichartiger Delikte im Falle der neuerlichen Ausübung desselben Gewerbes rechtfertigt (vgl. dazu - auch im Hinblick auf die Ausübung eines anderen als des früher ausgeübten Gewerbes - die Erkenntnisse vom

  1. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0201, vom
  2. November 2002, Zl. 2001/04/0050, und vom
  3. September 2001, Zl. 2001/04/0116). Dass (allein) durch die verstrichene Zeit eine Änderung des aus dieser Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes indiziert wäre, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen bereits elf Jahre zurückliegen, kann im Hinblick auf die Vielzahl der Tathandlungen und die Gesamtschadenssumme noch nicht gesagt werden (vgl. die Erkenntnisse vom
  4. November 2002, Zl. 2001/04/0050, und vom
  5. April 1995, Zl. 94/04/0237). Der bloße Hinweis auf den seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, reicht im vorliegenden Fall - der durch ein gewerbsmäßiges Vorgehen, einen langen Deliktszeitraum und eine hohe Schadenssumme gekennzeichnet ist - jedenfalls nicht aus, um besondere Umstände, wie sie in dem dem Erkenntnis vom
  6. Mai 2003, Zl. 2002/04/0147, zugrundeliegenden Fall vorgebracht worden waren, annehmen zu können.Ausführungen dazu, dass der vom Beschwerdeführer anlässlich der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes über einen längeren Zeitraum und verbunden mit einem hohen Schaden begangene gewerbsmäßige schwere (Versicherungs-)Betrug gemäß Paragraph 146,, Paragraph 147, Absatz 3 und Paragraph 148, zweiter Fall StGB jedenfalls die Annahme der Begehung gleichartiger Delikte im Falle der neuerlichen Ausübung desselben Gewerbes rechtfertigt vergleiche dazu - auch im Hinblick auf die Ausübung eines anderen als des früher ausgeübten Gewerbes - die Erkenntnisse vom
  7. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0201, vom
  8. November 2002, Zl. 2001/04/0050, und vom
  9. September 2001, Zl. 2001/04/0116). Dass (allein) durch die verstrichene Zeit eine Änderung des aus dieser Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes indiziert wäre, weil die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen bereits elf Jahre zurückliegen, kann im Hinblick auf die Vielzahl der Tathandlungen und die Gesamtschadenssumme noch nicht gesagt werden vergleiche die Erkenntnisse vom
  10. November 2002, Zl. 2001/04/0050, und vom
  11. April 1995, Zl. 94/04/0237). Der bloße Hinweis auf den seit der Verurteilung verstrichenen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, reicht im vorliegenden Fall - der durch ein gewerbsmäßiges Vorgehen, einen langen Deliktszeitraum und eine hohe Schadenssumme gekennzeichnet ist - jedenfalls nicht aus, um besondere Umstände, wie sie in dem dem Erkenntnis vom
  12. Mai 2003, Zl. 2002/04/0147, zugrundeliegenden Fall vorgebracht worden waren, annehmen zu können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.