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{'item': '2003/03/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2004 Geschäftszahl2003/03/0021 RechtssatzDie belangte Behörde wäre zwar berechtigt gewesen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Geschäftsführer, sondern als Inhaber der W Spezial-Transporte die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen habe. Die belangte Behörde hat diese Änderung jedoch nicht im Spruch des in der Berufungsverhandlung verkündeten Bescheides vorgenommen - nach dessen Spruch hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als "Geschäftsführer" zu verantworten -, sondern erst in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen, schriftlich ausgefertigten Bescheides die erwähnte Änderung des Spruches als gemäß § 52a Abs. 1 VStG zulässig bezeichnet. Dabei hat der unabhängige Verwaltungssenat jedoch übersehen, dass eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem gemäß § 51h Abs. 4 VStG mündlich verkündeten Bescheid im Grunde des § 52a VStG der Erlassung eines entsprechenden Bescheides bedarf; ein derartiger bescheidmäßiger Abspruch kann durch den bloßen Hinweis auf diese Bestimmung in der Begründung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht ersetzt werden (siehe das Erkenntnis vom

  1. November 1998, Zl. 98/03/0207). Das von der belangten Behörde für die Zulässigkeit der von ihr gewählten Vorgangsweise angeführte Erkenntnis vom
  2. Jänner 1999, Zl. 97/04/0070, betrifft insofern einen anderen Fall, als mit dem dort angefochtenen Bescheid der zuvor in derselben Sache erlassene Bescheid ausdrücklich aufgehoben und an seiner Stelle ein anderer Bescheid erlassen worden war. Eine Aufhebung des mündlich verkündeten Berufungserkenntnisses hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen.Die belangte Behörde wäre zwar berechtigt gewesen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahingehend richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer nicht als Geschäftsführer, sondern als Inhaber der W Spezial-Transporte die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Verwaltungsübertretung begangen habe. Die belangte Behörde hat diese Änderung jedoch nicht im Spruch des in der Berufungsverhandlung verkündeten Bescheides vorgenommen - nach dessen Spruch hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung als "Geschäftsführer" zu verantworten -, sondern erst in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen, schriftlich ausgefertigten Bescheides die erwähnte Änderung des Spruches als gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG zulässig bezeichnet. Dabei hat der unabhängige Verwaltungssenat jedoch übersehen, dass eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem gemäß Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG mündlich verkündeten Bescheid im Grunde des Paragraph 52 a, VStG der Erlassung eines entsprechenden Bescheides bedarf; ein derartiger bescheidmäßiger Abspruch kann durch den bloßen Hinweis auf diese Bestimmung in der Begründung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides nicht ersetzt werden (siehe das Erkenntnis vom
  3. November 1998, Zl. 98/03/0207). Das von der belangten Behörde für die Zulässigkeit der von ihr gewählten Vorgangsweise angeführte Erkenntnis vom
  4. Jänner 1999, Zl. 97/04/0070, betrifft insofern einen anderen Fall, als mit dem dort angefochtenen Bescheid der zuvor in derselben Sache erlassene Bescheid ausdrücklich aufgehoben und an seiner Stelle ein anderer Bescheid erlassen worden war. Eine Aufhebung des mündlich verkündeten Berufungserkenntnisses hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2003030021.X04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.