RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2003/03/0029 RechtssatzDem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat, der gemäß § 90 Abs 8 Krnt JagdG 2000 das AVG anzuwenden hat, als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung ist eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukommt. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Bf durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache bzw Beteiligung am Verfahren zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (vgl. B 1.7.2005, Zl 2003/03/0082). Behauptet der Bf nicht, in einer eigenen Interessenssphäre im dargelegten Sinn verletzt zu sein, wäre die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nach dem Krnt JagdG 2000 nur zulässig, wenn dafür iSd Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Ein solches Beschwerderecht ist dem Disziplinaranwalt nicht eingeräumt worden (vgl den zitierten B 1.7.2005).Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat, der gemäß Paragraph 90, Absatz 8, Krnt JagdG 2000 das AVG anzuwenden hat, als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung ist eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukommt. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Bf durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache bzw Beteiligung am Verfahren zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen vergleiche B 1.7.2005, Zl 2003/03/0082). Behauptet der Bf nicht, in einer eigenen Interessenssphäre im dargelegten Sinn verletzt zu sein, wäre die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nach dem Krnt JagdG 2000 nur zulässig, wenn dafür iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Ein solches Beschwerderecht ist dem Disziplinaranwalt nicht eingeräumt worden vergleiche den zitierten B 1.7.2005). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0030
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