RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2003/03/0035 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf, die "Gleichwertigkeit (seiner) in der Republik Italien sowie im Bundesland Tirol erbrachten Nachweise (seiner) jagdlichen Eignung auch für Kärnten anzuerkennen", ab. Die Abweisung dieses Ansuchens gemäß § 37 Abs 7 lit c Krnt JagdG 2000 bedeutet keine Verletzung des Art 12 des EG-Vertrages. Art 12 Abs 1 EGV verbietet "in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit". Das Diskriminierungsverbot gilt nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechtes, sodass es sich nicht auf alle Angelegenheiten innerstaatlicher Normsetzung erstreckt. Der EuGH legt Art 12 EGV dahin aus, dass eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot dann ausscheide, wenn keine "gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation" vorliegt, insbesondere dann, wenn in einem Bereich überhaupt keine Gemeinschaftsregelung gilt [vgl Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz 45 zu Art 12 EGV; Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar
(2000)Rz 28 f zu Art 12 EGV]. Im Hinblick auf Befähigungsnachweise liegen zwar mehrere gemeinschaftsrechtliche Regelungen vor (vgl die Richtlinie 89/48/EWG vom
- Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome sowie die Richtlinie 92/51/EWG vom
- Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise). Diese Richtlinien beziehen sich jedoch - wie von der Europäischen Kommission in einer Anfragebeantwortung vom
- März 1999, ABl Nr C 297 vom
- Oktober 1999, S 117, festgehalten wurde - ausschließlich auf berufliche Befähigungsnachweise. Sie gelten nicht für Jagdscheine, bei denen es sich um Bescheinigungen handelt, die die Ausübung einer Freizeittätigkeit gestatten. Auch sonst beinhaltet das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmungen über Prüfungen für Jäger zur Erlangung eines Jagdscheines.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf, die "Gleichwertigkeit (seiner) in der Republik Italien sowie im Bundesland Tirol erbrachten Nachweise (seiner) jagdlichen Eignung auch für Kärnten anzuerkennen", ab. Die Abweisung dieses Ansuchens gemäß Paragraph 37, Absatz 7, Litera c, Krnt JagdG 2000 bedeutet keine Verletzung des Artikel 12, des EG-Vertrages. Artikel 12, Absatz eins, EGV verbietet "in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit". Das Diskriminierungsverbot gilt nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechtes, sodass es sich nicht auf alle Angelegenheiten innerstaatlicher Normsetzung erstreckt. Der EuGH legt Artikel 12, EGV dahin aus, dass eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot dann ausscheide, wenn keine "gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation" vorliegt, insbesondere dann, wenn in einem Bereich überhaupt keine Gemeinschaftsregelung gilt [vgl Kucsko-Stadlmayer in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag, Rz 45 zu Artikel 12, EGV; Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar
(2000)Rz 28 f zu Artikel 12, EGV]. Im Hinblick auf Befähigungsnachweise liegen zwar mehrere gemeinschaftsrechtliche Regelungen vor vergleiche die Richtlinie 89/48/EWG vom
- Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome sowie die Richtlinie 92/51/EWG vom
- Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise). Diese Richtlinien beziehen sich jedoch - wie von der Europäischen Kommission in einer Anfragebeantwortung vom
- März 1999, Amtsblatt Nr C 297 vom
- Oktober 1999, S 117, festgehalten wurde - ausschließlich auf berufliche Befähigungsnachweise. Sie gelten nicht für Jagdscheine, bei denen es sich um Bescheinigungen handelt, die die Ausübung einer Freizeittätigkeit gestatten. Auch sonst beinhaltet das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmungen über Prüfungen für Jäger zur Erlangung eines Jagdscheines.