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{'item': 'AW 2003/03/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2003 GeschäftszahlAW 2003/03/0036 RechtssatzAbweisung - Enteignung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt A.I.

  1. auf einer Fläche im Gesamtausmaß von 964 m2 des dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Grundstückes im Enteignungswege lastenfrei die Einräumung einer Dienstbarkeit auf Dauer zur Duldung der Errichtung von zwei U-Bahntragwerken sowie zur Duldung des Bestandes und der Benützung dieser Eisenbahnanlagen durch die Mitbeteiligte und durch von ihr ermächtigte dritte Personen ausgesprochen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehendes Superädifikat (eine Halle, in der von der Zweitbeschwerdeführerin ein Supermarkt betrieben wird). Auf weiteren in Spruchpunkt A.I.
  2. angeführten Flächen im Gesamtausmaß von 1888 m2 wurde die Einräumung einer Dienstbarkeit auf Baudauer von zwölf Monaten zur Duldung der Durchführung aller zum Bau der unter Z. 1 angeführten Eisenbahnanlagen notwendigen Maßnahmen durch die Mitbeteiligte und durch von ihr ermächtigte dritte Personen angeordnet. Im Spruchpunkt C wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, soweit diesen durch die vorgenommenen Anpassungen nicht Rechnung getragen worden sei, als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt A.I.
  3. auf einer Fläche im Gesamtausmaß von 964 m2 des dem Erstbeschwerdeführer gehörigen Grundstückes im Enteignungswege lastenfrei die Einräumung einer Dienstbarkeit auf Dauer zur Duldung der Errichtung von zwei U-Bahntragwerken sowie zur Duldung des Bestandes und der Benützung dieser Eisenbahnanlagen durch die Mitbeteiligte und durch von ihr ermächtigte dritte Personen ausgesprochen. Auf diesem Grundstück befindet sich ein im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehendes Superädifikat (eine Halle, in der von der Zweitbeschwerdeführerin ein Supermarkt betrieben wird). Auf weiteren in Spruchpunkt A.I.
  4. angeführten Flächen im Gesamtausmaß von 1888 m2 wurde die Einräumung einer Dienstbarkeit auf Baudauer von zwölf Monaten zur Duldung der Durchführung aller zum Bau der unter Ziffer eins, angeführten Eisenbahnanlagen notwendigen Maßnahmen durch die Mitbeteiligte und durch von ihr ermächtigte dritte Personen angeordnet. Im Spruchpunkt C wurden die Berufungen der Beschwerdeführer, soweit diesen durch die vorgenommenen Anpassungen nicht Rechnung getragen worden sei, als unbegründet abgewiesen. Ausführungen dazu, dass angesichts der Bedeutung von im Zusammenhang mit dem Ausbau der U-Bahn als Massenbeförderungsmittel verfügten Enteignungen und der dadurch erreichten Entlastung des Individualverkehrs mit allen damit verbundenen Folgen diese Enteignungen als im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sind (vgl. u.a. den Beschluss vom
  5. Oktober 1994, AW 94/03/0036). Dieses zwingende öffentliche Interesse steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt A im vorliegenden Fall entgegen. Spruchpunkt C steht mit Spruchpunkt A in einem untrennbaren Zusammenhang. Auf die Frage eines allenfalls bewirkten unverhältnismäßigen Nachteiles der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A und C war daher nicht mehr einzugehen.Ausführungen dazu, dass angesichts der Bedeutung von im Zusammenhang mit dem Ausbau der U-Bahn als Massenbeförderungsmittel verfügten Enteignungen und der dadurch erreichten Entlastung des Individualverkehrs mit allen damit verbundenen Folgen diese Enteignungen als im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen anzusehen sind vergleiche u.a. den Beschluss vom
  6. Oktober 1994, AW 94/03/0036). Dieses zwingende öffentliche Interesse steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt A im vorliegenden Fall entgegen. Spruchpunkt C steht mit Spruchpunkt A in einem untrennbaren Zusammenhang. Auf die Frage eines allenfalls bewirkten unverhältnismäßigen Nachteiles der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt A und C war daher nicht mehr einzugehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2003/03/0037

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.