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{'item': 'AW 2003/03/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2003 GeschäftszahlAW 2003/03/0038 RechtssatzNichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Genehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für die Errichtung des Objektes T 1 (Tunnel Altmannsdorf) im Rahmen des

  1. Abschnittes - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) im antragsgegenständlichen Ausmaß gemäß §§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz und unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG idF. 97/11/EG, sowie gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw. Erfüllung näher bezeichneter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt.Nichtstattgebung - eisenbahnrechtliche Genehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für die Errichtung des Objektes T 1 (Tunnel Altmannsdorf) im Rahmen des
  2. Abschnittes - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn (Lainzer Tunnel) im antragsgegenständlichen Ausmaß gemäß Paragraphen 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz und unter unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG, sowie gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, unter Zugrundelegung der Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bzw. Erfüllung näher bezeichneter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt. In diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen - mit dem Projekt Lainzer Tunnel werde die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, gewährleistet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. auch den hg. Beschluss vom
  3. Oktober 2002, Zl. AW 2002/03/0085).In diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen - mit dem Projekt Lainzer Tunnel werde die Schaffung einer leistungsfähigen Eisenbahnverbindung durch Wien, die West-, Süd- und Donauländebahn miteinander verbindet, gewährleistet, was erforderlich sei, weil die bestehenden Bahnen bereits überlastet seien - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche auch den hg. Beschluss vom
  4. Oktober 2002, Zl. AW 2002/03/0085).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.