RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2006 Geschäftszahl2003/03/0043 RechtssatzAuch wenn durch das Koppeln von Kraftfahrlinien nicht eine "neue" Kraftfahrlinie entsteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf die Einwendung der Bf, wonach die durch die Kopplungsgenehmigung entstandene, von ihr betriebene Linie durch eine Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei in ihrem Bestand gefährdet wäre, Bedacht zu nehmen: Wenn im Verfahren zur Erteilung einer Kopplungsgenehmigung die wirtschaftlichen Interessen anderer Verkehrsträger zu berücksichtigen sind (§ 17 Abs 2 KflG 1999), gemäß § 17 Abs 3 KflG 1999 auch das Koppeln von Teilen von Kraftfahrlinien unterschiedlicher Konzessionsinhaber (auf die Dauer der Teilnahme an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund) zulässig ist und § 37 KflG 1999 die Aufsichtsbehörden zur Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen von Verkehrsunternehmen verpflichtet, wäre es ein Widerspruch, der durch Kopplungsgenehmigung inhaltlich abgeänderten Konzession der Bf den Schutz des § 4 Abs 1 Z 5 lit b KflG 1952 zu versagen. Von der belangten Behörde wäre also (auch) zu prüfen gewesen, ob - im Sinne der Einwendungen der Bf - durch die Erteilung der Konzession an die mitbeteiligte Partei ein kostendeckender Betrieb der "Koppelungslinie" der Bf nicht mehr möglich wäre. Weiters Ausführungen zur Qualifikation einer Kopplungsgenehmigung als Abänderung der bestehenden Konzession (vgl das hg. Erkenntnis vom
- April 1958, Zl. 1891/55, VwSlg 4654 A/1958, zu der dem § 17 KflG 1999 inhaltlich im Wesentlichen entsprechenden Bestimmung des § 1 der
- Durchführungsverordnung zum KflG 1952).Auch wenn durch das Koppeln von Kraftfahrlinien nicht eine "neue" Kraftfahrlinie entsteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, auf die Einwendung der Bf, wonach die durch die Kopplungsgenehmigung entstandene, von ihr betriebene Linie durch eine Konzessionserteilung an die mitbeteiligte Partei in ihrem Bestand gefährdet wäre, Bedacht zu nehmen: Wenn im Verfahren zur Erteilung einer Kopplungsgenehmigung die wirtschaftlichen Interessen anderer Verkehrsträger zu berücksichtigen sind (Paragraph 17, Absatz 2, KflG 1999), gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KflG 1999 auch das Koppeln von Teilen von Kraftfahrlinien unterschiedlicher Konzessionsinhaber (auf die Dauer der Teilnahme an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund) zulässig ist und Paragraph 37, KflG 1999 die Aufsichtsbehörden zur Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen von Verkehrsunternehmen verpflichtet, wäre es ein Widerspruch, der durch Kopplungsgenehmigung inhaltlich abgeänderten Konzession der Bf den Schutz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG 1952 zu versagen. Von der belangten Behörde wäre also (auch) zu prüfen gewesen, ob - im Sinne der Einwendungen der Bf - durch die Erteilung der Konzession an die mitbeteiligte Partei ein kostendeckender Betrieb der "Koppelungslinie" der Bf nicht mehr möglich wäre. Weiters Ausführungen zur Qualifikation einer Kopplungsgenehmigung als Abänderung der bestehenden Konzession vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1958, Zl. 1891/55, VwSlg 4654 A/1958, zu der dem Paragraph 17, KflG 1999 inhaltlich im Wesentlichen entsprechenden Bestimmung des Paragraph eins, der
- Durchführungsverordnung zum KflG 1952).