RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2003 Geschäftszahl2003/03/0079 RechtssatzDer Netzabschlusspunkt eines Mobilnetzes liegt bei der Teilnehmereinrichtung ("Handy") selbst; dieses stellt den "physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält" (so die Begriffsbestimmung des Netzabschlusspunktes in Art. 2 lit. e der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.1999, S. 10) dar. Dieser Netzabschlusspunkt muss sich nicht an einem bestimmten Standort befinden; ein öffentliches mobiles Telefonnetz ist in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, ABl. Nr. L 199 vom 26.7.1997, S. 32, definiert als "ein öffentliches Telefonnetz, dessen Netzabschlusspunkte sich nicht an festen Standorten befinden." Die Sende- und Empfangseinrichtung des Mobiltelefons ist im Sinne der Legaldefinition des Netzabschlusspunktes in § 3 Z. 6 TKG für den Zugang zum Netz erforderlich und ist Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes iSd § 3 Z. 9 TKG. Dass die Sende- und Empfangseinrichtung im Eigentum des Teilnehmers steht, ändert daran nichts, dient doch die Festlegung des Netzabschlusspunktes der Abgrenzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur "für die Zwecke der hoheitlichen Funktion" (Art. 2 Z. 5 der Richtlinie 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1990, S 1; idF der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).Der Netzabschlusspunkt eines Mobilnetzes liegt bei der Teilnehmereinrichtung ("Handy") selbst; dieses stellt den "physischen Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält" (so die Begriffsbestimmung des Netzabschlusspunktes in Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, Amtsblatt Nummer L 91 vom 9.4.1999, Seite 10) dar. Dieser Netzabschlusspunkt muss sich nicht an einem bestimmten Standort befinden; ein öffentliches mobiles Telefonnetz ist in Anhang römisch eins Abschnitt 3 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation, Amtsblatt Nummer L 199 vom 26.7.1997, Seite 32, definiert als "ein öffentliches Telefonnetz, dessen Netzabschlusspunkte sich nicht an festen Standorten befinden." Die Sende- und Empfangseinrichtung des Mobiltelefons ist im Sinne der Legaldefinition des Netzabschlusspunktes in Paragraph 3, Ziffer 6, TKG für den Zugang zum Netz erforderlich und ist Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes iSd Paragraph 3, Ziffer 9, TKG. Dass die Sende- und Empfangseinrichtung im Eigentum des Teilnehmers steht, ändert daran nichts, dient doch die Festlegung des Netzabschlusspunktes der Abgrenzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur "für die Zwecke der hoheitlichen Funktion" (Artikel 2, Ziffer 5, der Richtlinie 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP), ABl. Nr. L 192 vom 24.7.1990, S 1; in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 29.10.1997, Seite 23).
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