RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2005 Geschäftszahl2003/03/0082 RechtssatzDem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung wäre eine Befugnis zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG jedoch nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukäme. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder (wie hier) ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (so das zur Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes in Verfahren nach dem UVP-G ergangene E 11.12.2002, 2002/03/0248). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf "richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" geltend. Es fehlt somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, sodass die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nur zulässig wäre, wenn dafür iSd Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Dem Disziplinaranwalt wird durch § 90 Abs 1, 2, 3, 7 und 8 Krnt JagdG 2000 ein solches Beschwerderecht nicht eingeräumt. Auch sonst ist keine Grundlage für ein solches ersichtlich. Daher Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation.Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung wäre eine Befugnis zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jedoch nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukäme. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder (wie hier) ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (so das zur Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes in Verfahren nach dem UVP-G ergangene E 11.12.2002, 2002/03/0248). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf "richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" geltend. Es fehlt somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, sodass die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nur zulässig wäre, wenn dafür iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Dem Disziplinaranwalt wird durch Paragraph 90, Absatz eins, 2, 3, 7 und 8 Krnt JagdG 2000 ein solches Beschwerderecht nicht eingeräumt. Auch sonst ist keine Grundlage für ein solches ersichtlich. Daher Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation.
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