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{'item': '2003/03/0088'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.10.2004 Geschäftszahl2003/03/0088 RechtssatzDie Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO 1994) beziehen sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in § 39 Abs. 1 GewO 1994 wurde dahin ausgelegt, dass davon alle Regelungen erfasst sind, die in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG) fallen (Hinweis E

  1. März 2004, 2001/03/0440). Dieser Kompetenztatbestand erfasst nicht die Gesamtheit der zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeiten, sondern ist in jenem engeren Sinne zu verstehen, in dem er sich im Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung (am
  2. Oktober 1925) wirksam war (Hinweis E VfGH
  3. November 1932, VfSlg 1477/1932; E VfGH
  4. März 1953, VfSlg 2500/1953; E VfGH
  5. März 1986, VfSlg 10.831/1986). Betätigungen, die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des B-VG in der österreichischen Gesetzgebung nicht als Gewerbe behandelt wurden, fallen auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Kompetenz nicht unter Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG. Die gewerbsmäßige Güterbeförderung wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG (am
  6. Oktober 1925) dem Gewerberecht zugerechnet. Diese selbständige Tätigkeit war in dem genannten Zeitpunkt weder nach Art. V des maßgeblichen Kundmachungspatentes der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, von der Gewerbeordnung ausgenommen, noch ist diese Tätigkeit von einem anderen Kompetenztatbestand in Art. 10 bis 15 B-VG erfasst (vgl. auch RV 668 BlgNR XXI. GP, S 11, zur Novelle des GütbefG BGBl. I Nr. 106/2001). Die Regelungen des GütbefG 1995 fallen somit in diesem Sinne unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes".Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (Paragraphen 39, 370, GewO 1994) beziehen sich auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Der Ausdruck "gewerberechtliche Vorschriften" in Paragraph 39, Absatz eins, GewO 1994 wurde dahin ausgelegt, dass davon alle Regelungen erfasst sind, die in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) fallen (Hinweis E
  7. März 2004, 2001/03/0440). Dieser Kompetenztatbestand erfasst nicht die Gesamtheit der zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeiten, sondern ist in jenem engeren Sinne zu verstehen, in dem er sich im Bereich des österreichischen Gewerberechtes entwickelt hat und im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung (am
  8. Oktober 1925) wirksam war (Hinweis E VfGH
  9. November 1932, VfSlg 1477 aus 1932,; E VfGH
  10. März 1953, VfSlg 2500 aus 1953,; E VfGH
  11. März 1986, VfSlg 10.831 aus 1986,). Betätigungen, die zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des B-VG in der österreichischen Gesetzgebung nicht als Gewerbe behandelt wurden, fallen auch hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Kompetenz nicht unter Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG. Die gewerbsmäßige Güterbeförderung wurde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (am
  12. Oktober 1925) dem Gewerberecht zugerechnet. Diese selbständige Tätigkeit war in dem genannten Zeitpunkt weder nach Artikel römisch fünf, des maßgeblichen Kundmachungspatentes der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, von der Gewerbeordnung ausgenommen, noch ist diese Tätigkeit von einem anderen Kompetenztatbestand in Artikel 10 bis 15 B-VG erfasst vergleiche auch Regierungsvorlage 668 BlgNR römisch 21 . GP, S 11, zur Novelle des GütbefG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2001,). Die Regelungen des GütbefG 1995 fallen somit in diesem Sinne unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.