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{'item': '2003/03/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/03/0103 RechtssatzIm vorliegenden Fall steht der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK auch nicht das E VfGH vom 14.10.1987, VfSlg 11500/1987, entgegen. Ob die Frage der Erteilung der in Rede stehenden Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefon- und Datendienstes mittels eines selbstbetriebenen Mobilfunknetzes dem "Kernbereich" des Zivilrechts zuzuordnen ist, kann vorliegend dahin stehen. Zwar hat der VfGH in dem genannten E auf dem Boden des B-VG den Art. 6 Abs. 1 EMRK - unter Hinweis darauf, dass eine nicht bloß auf diesen Kernbereich beschränkte Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EMRK bedeuten würde, dass der Beitritt Österreichs zur EMRK als Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art. 44 Abs. 3 B-VG zu behandeln gewesen wäre - nur für diesen Bereich für einschlägig erachtet. Unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht kommt aber der Vorrang gegenüber dem B-VG zu (vgl. etwa das E VfGH vom 24.2.1999, VfSlg 15427/1999). Infolge der Behandlung des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. Nr. 744/1994, nach Art. 44 Abs. 3 B-VG kommt dies jedenfalls auch für den Vorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, das - wie das gemeinschaftsrechtliche Grundrecht iSd Art. 6 EMRK - schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Gemeinschaftsrecht bestand, gegenüber dem durch Art. 44 Abs. 3 B-VG erfassten Bereich der verfassungsrechtlichen Grundordnung (den "leitenden Prinzipien" des B-VG, vgl. das E VfGH 11.10.2001, VfSlg 16327/2001) zum Tragen.Im vorliegenden Fall steht der Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK auch nicht das E VfGH vom 14.10.1987, VfSlg 11500 aus 1987,, entgegen. Ob die Frage der Erteilung der in Rede stehenden Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefon- und Datendienstes mittels eines selbstbetriebenen Mobilfunknetzes dem "Kernbereich" des Zivilrechts zuzuordnen ist, kann vorliegend dahin stehen. Zwar hat der VfGH in dem genannten E auf dem Boden des B-VG den Artikel 6, Absatz eins, EMRK - unter Hinweis darauf, dass eine nicht bloß auf diesen Kernbereich beschränkte Anwendung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK bedeuten würde, dass der Beitritt Österreichs zur EMRK als Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG zu behandeln gewesen wäre - nur für diesen Bereich für einschlägig erachtet. Unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht kommt aber der Vorrang gegenüber dem B-VG zu vergleiche etwa das E VfGH vom 24.2.1999, VfSlg 15427 aus 1999,). Infolge der Behandlung des Bundesverfassungsgesetzes über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Nr. 744 aus 1994,, nach Artikel 44, Absatz 3, B-VG kommt dies jedenfalls auch für den Vorrang von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, das - wie das gemeinschaftsrechtliche Grundrecht iSd Artikel 6, EMRK - schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Gemeinschaftsrecht bestand, gegenüber dem durch Artikel 44, Absatz 3, B-VG erfassten Bereich der verfassungsrechtlichen Grundordnung (den "leitenden Prinzipien" des B-VG, vergleiche das E VfGH 11.10.2001, VfSlg 16327 aus 2001,) zum Tragen. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0171 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.