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{'item': '2003/03/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/03/0103 RechtssatzDie Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Telekommunikationsdienstnetze kann nur dann erfolgen, wenn der Telekom-Control-Kommission die Teile des Frequenzspektrums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, die dann im Rahmen der nach § 22 TKG zu vergebenden Konzession von demjenigen, dem die Konzession erteilt wird, wirtschaftlich genutzt werden können. Bei der Zuteilung von Teilen des Frequenzspektrums iSd § 47 Abs. 3 TKG bzw. bei der Entscheidung darüber seitens dieses Bundesministers handelt es sich für die Telekom-Control-Kommission im Hinblick auf § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht um eine "Vorfrage", die sie im Rahmen des von ihr geführten Konzessionsverfahrens beurteilen könnte (vgl. § 38 AVG), sondern um die Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten, auf deren Grundlage dann von der Telekom-Control-Kommission das Konzessionsverfahren iSd § 22 TKG weitergeführt werden kann. Das TKG bietet der Telekom-Control-Kommission keine Handhabe dafür, sich über § 47 Abs. 3 TKG hinwegzusetzen und ein Konzessionsverfahren der in Rede stehenden Art weiterzuführen, bevor entsprechende Teile des Frequenzspektrums der wirtschaftlichen Nutzung seitens dieses Bundesministers zugeteilt wären. Diese rechtliche Konstruktion ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.Die Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbstbetriebener Telekommunikationsdienstnetze kann nur dann erfolgen, wenn der Telekom-Control-Kommission die Teile des Frequenzspektrums vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur wirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, die dann im Rahmen der nach Paragraph 22, TKG zu vergebenden Konzession von demjenigen, dem die Konzession erteilt wird, wirtschaftlich genutzt werden können. Bei der Zuteilung von Teilen des Frequenzspektrums iSd Paragraph 47, Absatz 3, TKG bzw. bei der Entscheidung darüber seitens dieses Bundesministers handelt es sich für die Telekom-Control-Kommission im Hinblick auf Paragraph 47, Absatz eins, Satz 1 TKG nicht um eine "Vorfrage", die sie im Rahmen des von ihr geführten Konzessionsverfahrens beurteilen könnte vergleiche Paragraph 38, AVG), sondern um die Herstellung tatsächlicher Gegebenheiten, auf deren Grundlage dann von der Telekom-Control-Kommission das Konzessionsverfahren iSd Paragraph 22, TKG weitergeführt werden kann. Das TKG bietet der Telekom-Control-Kommission keine Handhabe dafür, sich über Paragraph 47, Absatz 3, TKG hinwegzusetzen und ein Konzessionsverfahren der in Rede stehenden Art weiterzuführen, bevor entsprechende Teile des Frequenzspektrums der wirtschaftlichen Nutzung seitens dieses Bundesministers zugeteilt wären. Diese rechtliche Konstruktion ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0171 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.