← Österreich

{'item': '2003/03/0104'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/03/0104 Rechtssatz§ 125 Abs. 3 TKG erlaubt unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen bei Bedarf die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an bestehende Inhaber einer dort genannten Konzession. Ein nach dieser besonderen Regelung für den besagten Personenkreis geführtes Verwaltungsverfahren ist von einem Vergabeverfahren iSd § 22 TKG streng zu unterscheiden. § 125 Abs. 3 TKG ermöglicht insbesondere auch (unter den weiteren normierten Voraussetzungen) die Zuteilung von Frequenzen aus dem DCS-1800-Bereich ohne Auferlegung eines zusätzlichen Frequenznutzungsentgeltes an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich. Aus dem Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2003, Rs C- 462/99, lässt sich ableiten, dass die Anwendung des § 125 Abs. 3 TKG mit Art. 82 und Art. 86 Abs. 1 EG, Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG sowie Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen - insbesondere betreffend die Gebührengleichwertigkeit - im Einklang steht. Ferner erfasst der unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen somit mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende § 125 Abs. 3 TKG lediglich den Kreis der "bestehenden Inhaber" einer Konzession der dort genannten Art sowie Betreiber, denen eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde und von denen dafür eine Gebühr erhoben wurde; diejenigen, die diesem Personenkreis angehören, haben eine aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbare Parteistellung.Paragraph 125, Absatz 3, TKG erlaubt unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen bei Bedarf die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an bestehende Inhaber einer dort genannten Konzession. Ein nach dieser besonderen Regelung für den besagten Personenkreis geführtes Verwaltungsverfahren ist von einem Vergabeverfahren iSd Paragraph 22, TKG streng zu unterscheiden. Paragraph 125, Absatz 3, TKG ermöglicht insbesondere auch (unter den weiteren normierten Voraussetzungen) die Zuteilung von Frequenzen aus dem DCS-1800-Bereich ohne Auferlegung eines zusätzlichen Frequenznutzungsentgeltes an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich. Aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Mai 2003, Rs C- 462/99, lässt sich ableiten, dass die Anwendung des Paragraph 125, Absatz 3, TKG mit Artikel 82 und Artikel 86, Absatz eins, EG, Artikel 2, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG sowie Artikel 9, Absatz 2 und Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie 97/13/EG unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen - insbesondere betreffend die Gebührengleichwertigkeit - im Einklang steht. Ferner erfasst der unter den vom EuGH genannten Voraussetzungen somit mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende Paragraph 125, Absatz 3, TKG lediglich den Kreis der "bestehenden Inhaber" einer Konzession der dort genannten Art sowie Betreiber, denen eine DCS-1800-Lizenz erteilt wurde und von denen dafür eine Gebühr erhoben wurde; diejenigen, die diesem Personenkreis angehören, haben eine aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbare Parteistellung. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0212 B
  3. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462
  4. Mai 2003

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.