RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.07.2004 Geschäftszahl2003/03/0104 RechtssatzAngesichts der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 22.5.2003, Rs C-462/99, womit er die zweite Frage des VwGH in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung vom 24.11.1999, 99/03/0071, beantwortet, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid stünden Art. 9 der Richtlinie 97/13/EG bzw. die Richtlinie 96/2/EG (wobei sie sich diesbezüglich auf Art 1 Z. 3 sowie weiters auf deren Erwägungsgründe 8, 11, 14 und 15 stützt) entgegen, als nicht zielführend. Der EuGH erachtete die mit § 125 Abs. 3 TKG geschaffene Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 9 Abs. 2 der erstgenannten Richtlinie, die bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Beachtung der dort festgelegten Regelungen verlangt, für vereinbar. Von daher lässt sich für die Beschwerdeführerin mit dem von ihr ins Treffen geführten Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie, der (an Abs. 2 anschließend) vorsieht, dass das Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Einzelgenehmigung hat, nichts gewinnen. Da der EuGH unter den genannten Voraussetzungen § 125 Abs. 3 TKG auch mit Art. 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG vereinbar erachtete, geht ihr Hinweis auf den in dem mit Art. 1 Z. 3 dieser Richtlinie in die Richtlinie 90/388/EWG eingefügten Art. 3a enthaltenen Satz: "Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen", fehl; Gleiches gilt in Ansehung der angesprochenen Erwägungsgründe.Angesichts der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 22.5.2003, Rs C-462/99, womit er die zweite Frage des VwGH in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung vom 24.11.1999, 99/03/0071, beantwortet, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid stünden Artikel 9, der Richtlinie 97/13/EG bzw. die Richtlinie 96/2/EG (wobei sie sich diesbezüglich auf Artikel eins, Ziffer 3, sowie weiters auf deren Erwägungsgründe 8, 11, 14 und 15 stützt) entgegen, als nicht zielführend. Der EuGH erachtete die mit Paragraph 125, Absatz 3, TKG geschaffene Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen mit Artikel 9, Absatz 2, der erstgenannten Richtlinie, die bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Beachtung der dort festgelegten Regelungen verlangt, für vereinbar. Von daher lässt sich für die Beschwerdeführerin mit dem von ihr ins Treffen geführten Artikel 9, Absatz 3, dieser Richtlinie, der (an Absatz 2, anschließend) vorsieht, dass das Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Einzelgenehmigung hat, nichts gewinnen. Da der EuGH unter den genannten Voraussetzungen Paragraph 125, Absatz 3, TKG auch mit Artikel 2, Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG vereinbar erachtete, geht ihr Hinweis auf den in dem mit Artikel eins, Ziffer 3, dieser Richtlinie in die Richtlinie 90/388/EWG eingefügten Artikel 3 a, enthaltenen Satz: "Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen", fehl; Gleiches gilt in Ansehung der angesprochenen Erwägungsgründe. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0212 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.