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{'item': '2003/03/0116'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2005 Geschäftszahl2003/03/0116 RechtssatzDie Telekom-Control-Kommission war nach § 41 Abs 3 TKG zwar gehalten, eine Anordnung wie den bekämpften Bescheid nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen (vgl das Erkenntnis vom

  1. September 2004, Zl 2000/03/0330). Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach § 41 Abs 3 TKG nicht zur Folge, dass die Telekom-Control-Kommission lediglich entweder eine Anordnung nach § 41 Abs 1 leg cit im Sinn der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte. Vielmehr hat die Telekom-Control-Kommission eine solche Anordnung im Rahmen der Regulierungsziele und unter Beachtung der für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art 9 Abs 5 der Richtlinie 97/33/EG so zu treffen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien erzielt wird (vgl das zitierte Erkenntnis vom
  2. September 2004). Da die Telekom-Control-Kommission im angefochtenen Bescheid Zusammenschaltungsentgelte in Abweichung vom genannten Zusammenschaltungsvertrag festlegte, und solche Entgelte Essentialia eines Zusammenschaltungsvertrags darstellen (vgl das Erkenntnis vom
  3. März 2004, Zl 2002/03/0164), war es rechtmäßig, die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung nicht auf die Änderungen betreffend die genannte Zusammenschaltungsvereinbarung zu beschränken, sondern auf den gesamten zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrag auszurichten.Die Telekom-Control-Kommission war nach Paragraph 41, Absatz 3, TKG zwar gehalten, eine Anordnung wie den bekämpften Bescheid nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen vergleiche das Erkenntnis vom
  4. September 2004, Zl 2000/03/0330). Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach Paragraph 41, Absatz 3, TKG nicht zur Folge, dass die Telekom-Control-Kommission lediglich entweder eine Anordnung nach Paragraph 41, Absatz eins, leg cit im Sinn der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte. Vielmehr hat die Telekom-Control-Kommission eine solche Anordnung im Rahmen der Regulierungsziele und unter Beachtung der für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Artikel 9, Absatz 5, der Richtlinie 97/33/EG so zu treffen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien erzielt wird vergleiche das zitierte Erkenntnis vom
  5. September 2004). Da die Telekom-Control-Kommission im angefochtenen Bescheid Zusammenschaltungsentgelte in Abweichung vom genannten Zusammenschaltungsvertrag festlegte, und solche Entgelte Essentialia eines Zusammenschaltungsvertrags darstellen vergleiche das Erkenntnis vom
  6. März 2004, Zl 2002/03/0164), war es rechtmäßig, die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung nicht auf die Änderungen betreffend die genannte Zusammenschaltungsvereinbarung zu beschränken, sondern auf den gesamten zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusammenschaltungsvertrag auszurichten. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0365 B
  7. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462
  8. Mai 2003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.